— 861 — Anlage 2.
()Mathematik: In der Arithmetik Fertigkeit in dem Gebrauch der bürger-
lichen Rechnungsarten, einschließlich der Zins= und Gesellschaftsrechnung, im
Rechnen mit positiven und negativen Zahlen, sowie in der Dezimalrechnung;
Lösung von Gleichungen des ersten Grades mit einer und mehreren unbekannten
Größen; Potenziren und Radiziren bis zum zweiten Grade mit bestimmten Zahlen
und mit Buchstaben.
In der Geometrie: Kenntniß der Planimetrie bis einschließlich der Lehre
vom Kreise und aus der Stereometrie — der wichtigsten Formeln für die Körper-
berechnung.
) In der Physik: Bekanntschaft mit der Lehre von den allgemeinen Eigenschaften
der Körper (Ausdehnung, Undurchdringlichkeit, Theilbarkeit, Porosität, Schwere,
Dichte und spezifisches Gewicht, luftförmige und feste Körper), von der Wärme
(Thermometer), vom Magnetismus (Magnetnadel und Kompaß) und von der
Elektrizität (Blitzableiter).
2) In der Chemie sowie in den bei k nicht genannten Theilen der Physik werden
nur diejenigen Prüflinge geprüft, welche solches verlangen, um durch Kenntnisse
in der Chemie mangelnde Kenntniß in anderen Zweigen zu ersetzen.
II. Verfahren bei der Prüfung.
§ 3.
Die Leitung des gesammten Prüfungsgeschäfts steht dem Zivilvorsitzenden der Ober-
Ersatzkommission zu.
84.
Die Prüfung erfolgt theils schriftlich, theils mündlich.
Die schriftliche Prüfung besteht:
a) in der Anfertigung eines deutschen Aufsatzes über ein Thema allgemeinen und
naheliegenden Inhalts (beispielsweise ein Sprüchwort, eine Sentenz, eine Er—
zählung aus der Geschichte) oder über Gegenstände des öffentlichen Verkehrs
(z. B. Eisenbahnen, Post), der Landwirthschaft, des Handels, der Industrie und
dergleichen;
b) in zwei schriftlichen Uebersetzungen in fremde Sprachen nach Wahl des Prüflings
1);
0) in der Lösung einer Aufgabe aus der Arithmetik.
Für den deutschen Aufsatz erhält der Prüfling drei Aufgaben verschiedenartigen
Inhalts, unter denen ihm die Auswahl überlassen bleibt.