Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

— 863 — Anlage 2. 
verwenden. Besteht die Abtheilung aus weniger als zehn Prüflingen, so ist eine ent— 
sprechende Ermäßigung der Prüfungsdauer zulässig. 
III. Entscheidung über den Ausfall der Prüfung. 
10. 
Wenn der Ausfall der schriftlichen Prüfung durchaus ungenügend ist, so werden die 
betreffenden Prüflinge zurückgewiesen und nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen. — 
Es findet dies namentlich statt, wenn der deutsche Aufsatz grobe orthographische oder 
grammatikalische Fehler enthält, oder durch auffallenden Mangel an Zusammenhang und 
an Angemessenheit des Ausdrucks von vornherein darthut, daß der Prüfling den erforder- 
lichen Grad wissenschaftlicher Bildung nicht besitzt. 
11. 
Die Feststellung des Ausfalles der schriftlichen und mündlichen Prüfung erfolgt für 
jede Abtheilung besonders, unmittelbar nachdem die mündliche Prüfung derselben statt- 
gefunden hat. 
812. 
Bei der Entscheidung der Kommission ist vor Allem der Grundsatz maßgebend, daß 
die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst nur jJungen Leuten von Bildung 
zusteht. Bei gänzlicher Unwissenheit in einem der obenbezeichneten Prüfungsgegen— 
stände ist der Berechtigungsschein also unbedingt zu versagen; er darf aber, selbst wenn 
die Prüfung in einzelnen Gegenständen ungenügend ausgefallen ist, ertheilt werden, so— 
fern der betreffende Prüfling in anderen Gegenständen mehr als genügend bestanden hat 
und sofern die Kommission nach dem Gesammtergebniß der Prüfung der Ueberzeugung 
ist, daß der Prüfling nach seinen Kenntnissen und seiner Intelligenz den erforderlichen 
Grad allgemeiner Bildung besitzt. 
Ist die Prüfung jedoch in drei Prüfungsgegenständen (jede Sprache als besonderer 
Prüfungsgegenstand berechnet) ungenügend ausgefallen, so darf der Berechtigungsschein 
nicht ertheilt werden. 
813. 
Die Prüfungskommission trifft ihre Entscheidung durch Mehrheitsbeschluß. 
An demselben dürfen nur diejenigen Mitglieder theilnehmen, welche der mündlichen 
Prüfung ohne Unterbrechung beigewohnt haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die 
Stimme des Vorsitzenden. 
8 14. 
Den Prüflingen ist sofort nach Beschlußfassung der Kommission zu eröffnen, ob sie 
bestanden haben oder nicht. 
1888. 117
	        
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