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nicht nachgekommen ist, und hat der Betreffende am Orte oder in dem betreffenden
Aushebungsbezirke keinen festen Wohnsitz, so ist derselbe — unter gleichzeitiger
Uebersendung des ausgefüllten Formulars — dem Zivilvorsitzenden der Ersatz-
kommission zuzuführen. Hat der Militärpflichtige am Aufgreifungsorte oder in dem
betreffenden Aushebungsbezirk seinen Wohnsitz, so genügt schriftliche Anzeige und
Uebersendung des Formulars an den Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission.
4. Ergiebt sich, daß der Betreffende als Rekrut ausgehoben, aber noch nicht zur Ein-
stellung gebracht worden, so ist in einer mit demselben aufzunehmenden Verhand-
lung festzustellen:
a) Vor= und Familienname,
b) Tag und Ort der Geburt,
c) Wohnort oder zeitiger Aufenthaltsort,
d) in welchem Aushebungsbezirke und für welchen Truppen (Marine-ttheil aus-
gehoben,
e) wo bisher oder zuletzt in Kontrole.
Diese Verhandlung ist sofort dem nächsten Bezirkskommando zur weiteren Ver-
anlassung zuzustellen.
Läßt sich dagegen bei der Vernehmung nicht mit Sicherheit feststellen, daß der
Betreffende seiner Melde= und Gestellungspflicht nachgekommen ist, so ist derselbe —
bei gleichzeitiger Uebersendung der Verhandlung — dem Bezirkskommando zuzu-
führen.
5. Ergiebt sich, daß der Betreffende seiner aktiven Dienstpflicht bei einem Truppen-
(Marine-theile ganz oder theilweise genügt hat, so ist in der mit demselben aufzu-
nehmenden Verhandlung festzustellen:
a) Vor= und Familiennamen,
b) Tag und Ort der Geburt,
) Wohnort oder zeitiger Aufenthaltsort,
d) bei welchem Truppen-(Marine-theil gedient,
e) Datum des Diensteintritts und der Entlassung,
I!) wo bisher oder zuletzt in Kontrole.
Wegen Einsendung der Verhandlung oder Zuführung des Betreffenden gilt das
zu vorstehend 4 Gesagte.
6. Ergiebt sich, daß der Betreffende der Ersatzreserve oder der Marine-Ersatz-
reserve angehört, so ist in der aufzunehmenden Verhandlung festzustellen:
à) Vor= und Familiennamen,