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Anlage 4. — 874 —
5. Mannschaften der Reserve, Marinereserve, Landwehr und Seewehr, sowie der Ersatz-
reserve und Marine-Ersatzreserve sind bei Anmusterungen vor den Seemannsämtern
von der Abmeldung bei der Kontrolstelle (§ 113,1 der Wehrordnung) entbunden.
Von jeder Anmusterung der vorgenannten Mannschaften, sowie der vorläufig
in die Heimath beurlaubten Rekruten und Freiwilligen und der bis zur Entscheidung
über ihr ferneres Militärverhältniß zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen
Mannschaften (§ 109, 10 und der Wehrordnung) durch die Seemannsämter haben
letztere demjenigen Bezirkskommando, von welchem die Betreffenden kontrolirt
werden, sofort Mittheilung zu machen und dabei die Dauer der bei der Anmuster-
ung eingegangenen Verpflichtung anzugeben (§ 111, 14 der Wehrordnung).
Die Seemannsämter im Inlande haben außerdem von jeder Anmusterung eines
dem Beurlaubtenstande der Kaiserlichen Marine angehörenden Seedampfschiffs-
Maschinisten nach dem beigefügten Muster a dem zuständigen Kommando der Werft-
division Mittheilung zu machen.
Mannschaften, welche zur Disposition der Truppen oder Marinetheile beurlaubt
sind, dürfen ohne besondere Genehmigung des zuständigen Bezirkskommandos weder
als Schiffer noch als Schiffsleute zur Anmusterung zugelassen werden (§ 111, 10
der Wehrordnung.
Die Seemannsämter im Inlande haben den unter 5 und 7 genannten Mannschaften
eine Bescheinigung über den Tag der Abmusterung nach anliegendem Muster b
auszustellen, auch dieselben anzuweisen, daß sie sich spätestens innerhalb vierzehn
Tage, für den Fall einer Mobilmachung innerhalb 48 Stunden, nach erfolgter
Abmusterung unter Vorzeigung der Abmusterungsbescheinigung bei der zuständigen
Kontrolstelle zurückzumelden haben (§§ 111, 15 und 114, 8 der Wehrordnung).
Befindet sich am Abmusterungsorte nicht die zuständige Kontrolstelle, wohl
aber ein anderes Hauptmeldeamt, Meldeamt oder ein anderer Bezirksfeldwebel, so
kann die solchenfalls jedoch stets persönlich zu erstattende Rückmeldung auch bei
dieser Stelle erfolgen und wird von derselben unmittelbar an die eigentlich zuständige
Kontrolstelle weitergegeben.
Erfolgt nach der Abmusterung die sofortige Wiederanmusterung für das-
selbe Schiff, so kann die Meldung ganz unterbleiben; die gemäß Ziffer 5 von dem
* Seemannsamt zu machende Mittheilung hat jedoch ungesäumt zu
erfolgen.
9. Bei eintretender allgemeiner Mobilmachung haben alle Militärpflichtigen (siehe
Biffer 1) und sämmtliche Mannschaften des Beurlaubtenstandes des Heeres und
der Marine, welche sich auf See oder im Auslande befinden, so schnell als möglich