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#2. Die Unternehmer land= und forstwirthschaftlicher Betriebe und die im Betriebe
des Familienhaupts beschäftigten Familienangehörigen einschließlich der Ehefrauen der
Unternehmer sind mit einem Jahresarbeitsverdienst, welcher das Dreihundertfache des
ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter beträgt, gegen die Folgen der bei dem
Betriebe sich ereignenden Unfälle versichert.
Der Betrag des ortsüblichen Tagelohns wird von der Kreishauptmannschaft nach
Anhörung der Gemeindebehörde je besonders für männliche und weibliche, für jugendliche
und erwachsene Arbeiter festgesetzt.
& 3. Die Genossenschaftsversammlung besteht aus achtundzwanzig Vertretern der
Unternehmer der in 8 1 bezeichneten Betriebe. Unter diesen Vertretern müssen sich zwei
Vertreter der Gärtnereibetriebe befinden.
Die Wahl von sechsundzwanzig Vertretern erfolgt in Gemäßheit der gesetzlichen
Bestimmungen über die Wahl der ordentlichen Mitglieder des Landesculturraths auf
sechs Jahre mit der Maßgabe, daß in jedem Wahlbezirke zwei Vertreter und für jeden
derselben ein Ersatzmann gewählt werden. Die beiden Vertreter der Gärtnereibetriebe
und der Ersatzmann für jeden derselben werden nach Maßgabe eines vom Landes-Ver-
sicherungsamte aufzustellenden Wahlregulativs gewählt.
Bis zur nächsten Neuwahl des Landesculturraths werden die die Genossenschafts-
versammlung bildenden achtundzwanzig Vertreter der Unternehmer der in § 1 bezeich-
neten Betriebe, einschließlich der beiden Vertreter der Gärtnereibetriebe, vom Landes-
culturrath gewählt.
# 4. Der Genossenschaftsversammlung liegen ob:
1. die Wahl der Mitglieder des Genossenschaftsvorstands und
2. die Aufstellung und Abänderung des Genossenschaftsstatuts.
5. Das Genossenschaftsstatut muß Bestimmung treffen:
1. über die Berufung der Genossenschaftsversammlung, über die Art ihrer Beschluß-
fassung, sowie über das den Mitgliedern der Genossenschaftsversammlung zu-
stehende Stimmrecht und die Prüfung ihrer Legitimation;
2. über die Bildung des Genossenschaftsvorstands und den Umfang seiner Befugnisse;
3. über die Versicherung der Unternehmer und der im Betriebe des Familienhaupts
beschäftigten Familienangehörigen mit einem höheren als dem in § 2 festgesetzten
Jahresarbeitsverdienst;
. darüber, welche Personen als Betriebsbeamte anzusehen sind;
. darüber, ob und unter welchen Bedingungen Betriebsbeamte mit einem zweitausend
Mark übersteigenden Jahresarbeitsverdienste versichert werden können;
6. über die den Mitgliedern der Genossenschaftsversammlung und des Genossenschafts-
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