Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

— 886 — W. G. 
aktive Marine durch einjährigen freiwilligen Dienst, ohne zur Selbstbekleidung und 
Selbstverpflegung verpflichtet zu sein. Nach Maßgabe ihrer Qualifikation sollen 
dieselben zu Unteroffizieren, Deckoffizieren oder Offizieren der Reserve resp. der 
Seewehr vorgeschlagen, beziehungsweise ernannt werden. 
Die Seeoffiziere der Reserve und Seewehr können nach Maßgabe des Be- 
dürfnisses dreimal zu den Uebungen der aktiven Marine herangezogen werden. 
5. Seeleute, welche auf einem Norddeutschen Handelsschiffe nach vorschriftsmäßiger 
Anmusterung thatsächlich in Dienst getreten sind, sollen in Friedenszeiten für die 
Dauer der bei der Anmusterung eingegangenen Verpflichtungen von allen 
Militärdienstpflichten befreit werden, haben jedoch eintretenden Falls die letzteren 
nach ihrer Entlassung von dem Handelsschiffe, bevor sie sich aufs Neue anmustern 
lassen, nachträglich zu erfüllen. Ebenso sollen Seeleute während der Zeit des 
Besuches einer Norddeutschen Navigationsschule oder Schiffsbauschule im Frieden 
zum Dienst in der Flotte nicht herangezogen werden. 
6. Bei ausbrechendem Kriege ist, außer den dienstpflichtigen Ersatzmannschaften, den 
Beurlaubten und Reserven der Flotte, nöthigenfalls auch die Seewehr zum Dienst 
einzuberufen. 
¼. Die Seewehr besteht: 
u#1) aus den von der Marinereserve zur Seewehr entlassenen Mannschaften; 
1b ) aus den sonstigen Marinedienstpflichtigen, welche auf der Flotte nicht ge- 
dient, und zwar bis zum vollendeten einunddreißigsten Lebensjahre. 
8. Für die vorstehend unter 7b bezeichneten Dienstpflichtigen finden zeitweise kürzere 
Uebungen an Bord, namentlich behufs Ausbildung in der Schiffsartillerie, statt, 
und wird jeder dieser Verpflichteten in der Regel zweimal zu diesen Uebungen 
herangezogen. 
§ 14. 
Die in diesem Gesetz erlassenen Bestimmungen über die Dauer der Dienstverpflicht- 
ung für das stehende Heer, bezw. die Flotte, und für die Land= bezw. Seewehr gelten 
nur für den Frieden. Im Kriege entscheidet darüber allein das Bedürfniß, und werden 
alsdann alle Abtheilungen des Heeres und der Marine, soweit sic einberufen sind, von 
den Herangewachsenen und Zurückgebliebenen nach Maßgabe des Abganges ergänzt. 
Die beurlaubten Mannschaften des Heeres und der Marine (Reserve, Landwehr, 
Seewehr sind während der Beurlaubung den zur Ausübung der militärischen Kontrole 
erforderlichen Anordnungen unterworfen. 
Im Uebrigen gelten für dieselben die allgemeinen Landesgesetze; auch sollen dieselben 
Außer Kraf: 
gesetzt durch 
Art. II. § 35 
des Ges. v. 
11. 2. B8.
	        
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