— 887 — St. A. G.
2. Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staats—
angehörigkeit. Vom 1. Juni 1870.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundes-
raths und des Reichstages, was folgt:
§ 1.
Die Bundesangehörigkeit wird durch die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate
erworben und erlischt mit deren Verlust.
Angehörige des Großherzogthums Hessen besitzen die Bundesangehörigkeit nur dann, rnr
wenn sie in den zum Bunde gehörigen Theilen des Großherzogthums heimaths-,,sg oper
berechtigt sind. *#*
82.
Die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate wird fortan nur begründet:
1. durch Abstammung (§ 3),
2. durch Legitimation (§ 4),
3. durch Verheirathung (§ 5),
4. für einen Norddeutschen durch Aufnahme und (58 6 flag.
5. für einen Ausländer durch Naturalisatio 5*
Die Adoption hat für sich allein die Wirkung nicht.
1 83.
Durch die Geburt, auch wenn diese im Auslande erfolgt, erwerben eheliche Kinder
eines Norddeutschen die Staatsangehörigkeit des Vaters, uneheliche Kinder einer Nord—
deutschen die Staatsangehörigkeit der Mutter.
84.
Ist der Vater eines unehelichen Kindes ein Norddeutscher und besitzt die Mutter
nicht die Staatsangehörigkeit des Vaters, so erwirbt das Kind durch eine den gesetzlichen
Bestimmungen gemäß erfolgte Legitimation die Staatsangehörigkeit des Vaters.
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