Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

Aufgehoben 
durch Ges. v. 
22. 4. 71. 
St. A. G. — 888 — 
85. 
Die Verheirathung mit einem Norddeutschen begründet für die Ehefrau die Staats- 
angehörigkeit des Mannes. 
6. . 
Die Aufnahme, sowie die Naturalisation (§ 2, Nr. 4 und 5) erfolgt durch eine von 
der höheren Verwaltungsbehörde ausgefertigte Urkunde. 
87. 
Die Aufnahme-Urkunde wird jedem Angehörigen eines anderen Bundesstaates er— 
theilt, welcher um dieselbe nachsucht und nachweist, daß er in dem Bundesstaate, in 
welchem er die Aufnahme nachsucht, sich niedergelassen habe, sofern kein Grund vorliegt, 
welcher nach den §§ 2 bis 5 des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 1. November 1867 
(Bundesgesetzblatt S. 55) die Abweisung eines Neuanziehenden oder die Versagung der 
Fortsetzung des Aufenthalts rechtfertigt. 
8 8. 
Die Naturalisations-Urkunde darf Ausländern nur dann ertheilt werden, wenn sie 
1. nach den Gesetzen ihrer bisherigen Heimath dispositionsfähig sind, es sei denn, daß 
der Mangel der Dispositionsfähigkeit durch die Zustimmung des Vaters, des Vor— 
mundes oder Kurators des Aufzunehmenden ergänzt wird; 
2. einen unbescholtenen Lebenswandel geführt haben; 
3. an dem Orte, wo sie sich niederlassen wollen, eine eigene Wohnung oder ein Unter— 
kommen finden; 
4. an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen sich und ihre Angehöri— 
gen zu ernähren im Stande sind. 
Vor Ertheilung der Naturalisations-Urkunde hat die höhere Verwaltungsbehörde die 
Gemeinde, beziehungsweise den Armenverband desjenigen Ortes, wo der Aufzunehmende 
sich niederlassen will, in Beziehung auf die Erfordernisse unter Nr. 2, 3 und 4 mit ihrer 
Erklärung zu hören. 
Von Augehörigen der Königreiche Bayern und Württemberg und des Großherzog— 
thums Baden soll, im Falle der Reziprozität, bevor sie naturalisirt werden, der Nach— 
E daß sie die Militärpflicht gegen ihr bisheriges Vaterland erfüllt haben oder davon 
befreit worden sind, gefordert werden. 
89. 
Eine von der Regierung oder von einer Central= oder höheren Verwaltungsbehörde 
eines Bundesstaates vollzogene oder bestätigte Bestallung für einen in den unmittelbaren 
oder mittelbaren Staatsdienst oder in den Kirchen, Schul= oder Kommunaldienst auf-
	        
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