Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

St. A. G. — 890 — 
vollendeten fünfundzwanzigsten Lebensjahre befinden, bevor sie ein Zeugniß 
der Kreis-Ersatzkommission darüber beigebracht haben, daß sie die Entlassung 
nicht blos in der Absicht nachsuchen, um sich der Dienstpflicht im stehenden Heere 
oder in der Flotte zu entziehen; 
2. Militärpersonen, welche zum stehenden Heere oder zur Flotte gehören, Offizieren 
des Beurlaubtenstandes und Beamten, bevor sie aus dem Dienste entlassen sind; 
3. den zur Reserve des stehenden Heeres und zur Landwehr, sowie den zur Reserve 
der Flotte und zur Seewehr gehörigen und nicht als Offiziere angestellten 
Personen, nachdem sie zum aktiven Dienste einberufen worden sind. 
8 16. 
Norddeutschen, welche nach dem Königreich Bayern, dem Königreich Württemberg 
Ausghoben oder dem Großherzogthum Baden oder nach den nicht zum Bunde gehörigen Theilen des 
durch Gesv.) Großherzogthums Hessen auswandern wollen, ist im Falle der Reziprozität die Entlassung 
zu verweigern, so lange sie nicht nachgewiesen haben, daß der betreffende Staat sie auf- 
(zunehmen bereit ist. 
  
§ 17. 
Aus anderen als aus den in den §§ 15 und 16 bezeichneten Gründen darf in 
Friedenszeiten die Entlassung nicht verweigert werden. Für die Zeit eines Krieges oder 
einer Kriegsgefahr bleibt dem Bundespräsidium der Erlaß besonderer Anordnung vor- 
behalten. 
« §18. 
Die Entlassungsurkunde bewirkt mit dem Zeitpunkte der Aushändigung den Verlust 
der Staatsangehörigkeit. 
Die Entlassung wird unwirksam, wenn der Entlassene nicht binnen sechs Monaten 
vom Tage der Aushändigung der Entlassungsurkunde an seinen Wohnsitz außerhalb des 
Bundesgebietes verlegt oder die Staatsangehörigkeit in einem anderen Bundesstaate 
erwirbt. 
· 19. 
Die Entlassung erstreckt sich, insofern nicht dabei eine Ausnahme gemacht wird, 
zugleich auf die Ehefrau und die noch unter väterlicher Gewalt stehenden minderjährigen 
Kinder. 
820. 
Norddeutsche, welche sich im Auslande aufhalten, können ihrer Staatsangehörigkeit 
durch einen Beschluß der Centralbehörde ihres Heimathsstaates verlustig erklärt werden, 
wenn sie im Falle eines Krieges oder einer Kriegsgefahr einer durch das Bundes-
	        
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