Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

— 70 — 
8. Die Zusammensetzung des Genossenschaftsvorstands ist von diesem in dem 
Dresdner Journal und der Leipziger Zeitung öffentlich bekannt zu machen. 
Zur Legitimation des Vorstands oder der Vorstandsmitglieder bei Rechtsgeschäften 
genügt die Bescheinigung des Landes-Versicherungsamts, daß die darin bezeichneten 
Personen den Vorstand bilden oder ihnen die Vertretung des Vorstands übertragen 
worden ist. 
89. Eine Eintheilung der Berufsgenossenschaft in örtlich abgegrenzte Sectionen 
findet nicht statt. 
* 10. Für jede Gemeinde wird ein Vertrauensmann und ein Stellvertreter desselben 
gewählt. Es ist nachgelassen, daß mehrere benachbarte Gemeinden einen gemeinsamen 
Vertrauensmann, sowie einen gemeinsamen Stellvertreter desselben wählen. Die Wahl ist 
in Städten, in welchen die Revidirte Städteordnung eingeführt ist, vom Stadtrathe, in 
mittleren und kleinen Städten vom Stadtgemeinderathe, in Landgemeinden von der 
Gemeindevertretung und für die selbstständigen Gutsbezirke von dem Gutsvorsteher, 
dafern Letzterer mit der Gemeindevertretung sich nicht einigt, zu vollziehen. Das Ergebniß 
ist binnen einer vom Landes-Versicherungsamte zu bestimmenden Frist dem Genossen- 
schaftsvorstande mitzutheilen. 
& 11. Den Vertrauensmännern liegt für ihren Bezirk ob: 
1. die Erstattung von Gutachten über die Verhältnisse der Betriebe, soweit deren 
Versicherungspflicht in Betracht kommt, an den Genossenschaftsvorstand und 
2. die Theilnahme an den Untersuchungsverhandlungen (§ 58 des Reichsgesetzes). 
12. Die Berufsgenossenschaft hat einen Reservefonds anzusammeln. An Zu- 
schlägen zur Bildung desselben sind bei den ersten drei Umlegungen je hundert Procent, 
bei den folgenden drei Umlegungen je fünfzig Procent und bei den darauf folgenden drei 
Umlegungen je fünfundzwanzig Procent der Entschädigungsbeträge mit diesen zu erheben. 
Die Zinsen des Reservefonds sind dem letzteren auf so lange zuzuschlagen, bis dieser den 
doppelten Jahresbedarf erreicht. Ist das Letztere der Fall, so können die Zinsen insoweit, 
als der Bestand des Reservefonds den laufenden doppelten Jahresbedarf übersteigt, zur 
Deckung der Genossenschaftslasten verwendet werden. 
Auf Antrag des Genossenschaftsvorstands kann die Genossenschaftsversammlung jeder 
Zeit weitere Zuschläge zum Reservefonds beschließen, sowie bestimmen, daß derselbe über 
den doppelten Jahresbedarf erhöht werde. Derartige Beschlüsse bedürfen der Genehmigung 
des Landes-Versicherungsamts. 
In Bedarfsfällen kann die Genossenschaft mit Genehmigung des Landes-Versicherungs- 
amts schon vorher die Zinsen und erforderlichenfalls auch den Kapitalbestand des Reserve-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.