Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

Neue Fassung 
R. M. G. — 896 — 
korps nur in dem Maße herangezogen werden, als Angehörige anderer Bundesstaaten 
bei ihnen in Gemäßheit des § 12 zur Aushebung gelangen. Im Uebrigen ist für die 
Zutheilung der auszuhebenden Rekruten an die Truppen des Reichsheeres das militärische 
Bedürfniß bestimmend. 
« 810. 
Alle Wehrpflichtigen sind, wenn sie nicht freiwillig in den Heeresdienst eintreten 
(§§ 10 und 11 des Gesetzes vom 9. November 1867, Bundesgesetzblatt S. 131), 
durch Art. 1I vom 1. Januar des Kalenderjahres an, in welchem sie das 20. Lebensjahr vollenden, 
des Ges. v. 
6. 5. S0. 
Neue Fassung 
der Aushebung unterworfen (militärpflichtig). Sie haben sich zu diesem Zwecke vor den 
Ersatzbehörden zu gestellen, bis über ihre Dienstverpflichtung den Bestimmungen dieses 
Gesetzes gemäß endgültig entschieden ist, jedoch höchstens zweimal jährlich. 
8 11. 
Personen, welche das Reichsgebiet verlassen, die Reichsangehörigkeit verloren, eine 
andere Staatsangehörigkeit aber nicht erworben oder wieder verloren haben, sind, wenn 
sie ihren dauernden Aufenthalt in Deutschland nehmen, gestellungspflichtig und können 
nachträglich ausgehoben, jedoch im Frieden nicht über das vollendete 31. Lebensjahr 
hinaus im Dienst zurückgehalten werden. 
Dasselbe gilt von den Söhnen ausgewanderter und wieder in das Deutsche Reich zu— 
rückgekehrter Personen, sofern die Söhne keine andere Staatsangehörigkeit erworben haben. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Ausgewanderte, welche 
zwar eine andere Staatsangehörigkeit erworben hatten, aber vor vollendetem 31. Lebens— 
jahre wieder Reichsangehörige werden. 
  
* 12. 
Jeder Militärpflichtige ist in dem Aushebungsbezirke, in welchem er seinen dauernden 
Aufenthaltsort oder, in Ermangelung eines solchen, seinen Wohnsitz hat, gestellungs- 
pflichtig. Wer innerhalb des Bundesgebietes weder einen dauernden Aufenthaltsort, 
durch Art. II. noch einen Wohnsitz hat, ist in dem Aushebungsbezirke seines Geburtsortes gestellungs- 
des Ges. v. 
6. 5. 80. 
pflichtig, und wenn der Geburtsort im Auslande liegt, in demjenigen Aushebungsbezirke 
des Inlandes, in welchem die Eltern oder Familienhäupter ihren letzten Wohnsitz hatten. 
In dem Aushebungsbezirke, in welchem die Militärpflichtigen sich zu gestellen haben, 
werden sie auch, unter Anrechnung auf das von demselben aufzubringende Rekruten- 
kontingent, zum Militärdienst herangezogen. 
« §13. 
» Die Reihenfolge, in welcher die in einem und demselben Jahre geborenen Militär— 
pflichtigen auszuheben sind, wird in jedem Aushebungsbezirke durch das Loos bestimmt. 
 
	        
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