Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

— 897 — R. M. G. 
Ein Hinausgreifen über die dem Bedarf entsprechende höchste Nummer (Abschluß- 
nummer) oder eine Abweichung von der Nummerfolge ist nur zulässig, soweit die 
erforderliche Anzahl solcher Rekruten, an welche im Interesse einzelner Waffengattungen 
besondere Anforderungen gestellt werden müssen, innerhalb der vorangehenden Nummern 
nicht zu finden ist. 
Die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten nehmen an der Loosung nicht 
Theil. 
Auf diejenigen Militärpflichtigen, welche in Folge hoher Loosnummer in dem ersten 
Jahre ihrer Dienstpflicht nicht zur Einstellung in den Militärdienst gelangen, kann in 
den beiden nächstfolgenden Jahren zurückgegriffen werden, jedoch nur dann, wenn in dem 
Aushebungsbezirk der Rekrutenbedarf des Jahres in anderer Weise nicht gedeckt werden 
kann. Die im dritten Jahre übrig bleibenden Militärpflichtigen werden der Ersatzreserve 
überwiesen. 
814. 
Die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten haben die Verpflichtung, sich 
spätestens zum 1. Oktober desjenigen Jahres, in welchem sie das 2 3. Lebensjahr vollenden, 
zum Dienstantritt zu melden. Ausnahmsweise kann ihnen über diesen Zeitpunkt hinaus 
Aufschub gewährt werden. Bei ausbrechendem Kriege müssen sich alle zum einjährig- 
freiwilligen Dienst Berechtigten, welche bereits in das militärpflichtige Alter eingetretem s dne Fasun 
sind, auf öffentliche Aufforderung sofort zum Heeresdienst stellen. des Seerà 
Wer die rechtzeitige Meldung zum Dienstantritt versäumt, verliert die Berechtigung « 
zum einjährig-freiwilligen Dienste; nach Befinden der Ersatzbehörde kann ihm die Be- 
rechtigung wieder verliehen werden. 
Ein Gesetz wird die Vorbedingungen regeln, welche zum einjährig-freiwilligen Dienst 
berechtigen. D4 
15. 
Militärpflichtige, welche wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd dienst- 
unbrauchbar befunden werden, sind vom Militärdienst und von jeder weiteren Gestellung 
vor die Ersatzbehörden zu befreien. 
  
– 16. 
Militärpflichtige, welche wegen unheilbarer körperlicher Fehler nur bedingt dienst- 
brauchbar befunden werden, sind der Ersatzreserve zu überweisen. 
§ 17. 
Militärpflichtige, welche noch zu schwach oder zu klein für den Militärdienst oder 
mit heilbaren Krankheiten von längerer Dauer behaftet sind, werden vorläufig zurück- 
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