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gestellt, und falls sie nicht nach ihrer Loosnummer zu den Ueberzähligen ihres Jahr—
ganges (§ 13) gehören, für das nächste Jahr vorgemerkt.
Wenn dieselben jedoch vor Ablauf des dritten Dienstpflichtjahres nicht dienstfähig
werden, so werden sie der Ersatzreserve überwiesen.
Die für den Militärdienst erforderliche Körpergröße wird durch Kaiserliche Verord-
nung bestimmt.
8 18.
Wer wegen einer strafbaren Handlung, welche mit Zuchthaus oder mit dem Verlust
der bürgerlichen Ehrenrechte bestraft werden kann, oder wegen welcher die Verurtheilung
zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechswöchentlicher Dauer oder zu einer entsprechenden
Geldstrafe zu erwarten ist, in Untersuchung sich befindet, wird nicht vor deren Beendig-
ung, und wer zu einer Freiheitsstrafe oder zu einer in Freiheitsstrafe umzuwandelnden
Geldstrafe rechtskräftig verurtheilt ist, nicht vor deren Vollstreckung oder Erlaß eingestellt.
Die Zurückstellung solcher Personen ist bis zum fünften Dienstpflichtjahre zulässig.
Dasselbe gilt von denjenigen, welche nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind,
für die Zeit, während welcher sie unter der Wirkung der Ehrenstrafe stehen. Wenn die—
selben jedoch vor Ablauf ihrer aktiven Dienstzeit wieder in den Besitz der Ehrenrechte
gelangen würden, so kann ihre Einstellung in eine Arbeiterabtheilung unter Anrechnung
auf die Dienstzeit erfolgen.
819.
In Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse sind Zurückstellungen oder Befreiungen
vom Militärdienste zulässig. Dieselben werden von den Ersatzbehörden auf Ansuchen der
Militärpflichtigen oder der Angehörigen derselben unter den in den 88 20 und 21 be—
zeichneten Voraussetzungen und in dem daselbst bestimmten Maße auf Grund spezieller
Prüfung der Verhältnisse angeordnet.
8 20.
Auf ein bis zwei Jahre können zurückgestellt und, falls sie nicht nach ihrer Loos-
nummer zu den Ueberzähligen ihres Jahrganges gehören, für das nächste Jahr vor-
gemerkt werden:
1. die einzigen Ernährer hülfloser Familien, erwerbsunfähiger Eltern, Großeltern
oder Geschwister;
2. der Sohn eines zur Arbeit und Aufsicht unfähigen Grundbesitzers, Pächters oder
Gewerbetreibenden, wenn dieser Sohn dessen einzige und unentbehrliche Stütze
zur wirthschaftlichen Erhaltung des Besitzes, der Pachtung oder des Gewerbes ist;
3. der nächstälteste Bruder eines vor dem Feinde gebliebenen oder an den erhaltenen
Wunden gestorbenen, oder in Folge derselben erwerbsunfähig gewordenen oder im