Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

— 899 — R. M. G. 
Kriege an Krankheit gestorbenen Soldaten, sofern durch die Zurückstellung den 
Angehörigen des letzteren eine wesentliche Erleichterung gewährt werden kann; 
4. Militärpflichtige, welchen der Besitz oder die Pachtung von Grundstücken durch 
Erbschaft oder Vermächtniß zugefallen, sofern ihr Lebensunterhalt auf deren 
Bewirthschaftung angewiesen und die wirthschaftliche Erhaltung des Besitzes oder 
der Pachtung auf andere Weise nicht zu ermöglichen ist; 
5. Inhaber von Fabriken und anderen gewerblichen Etablissements, in welchen mehrere 
Arbeiter beschäftigt sind, sofern der Betrieb ihnen erst innerhalb des dem Dienst- 
pflichtjahre vorangehenden Jahres durch Erbschaft oder Vermächtniß zugefallen 
und deren wirthschaftliche Erhaltung auf andere Weise nicht möglich ist. Auf 
Inhaber von Handelshäusern entsprechenden Umfanges findet diese Vorschrift 
sinngemäße Anwendung; 
6. Militärpflichtige, welche in der Vorbereitung zu einem Lebensberufe oder in der 
Erlernung einer Kunst oder eines Gewerbes begriffen sind und durch eine Unter- 
brechung bedeutenden Nachtheil erleiden würden. In ausnahmsweisen Verhält- 
nissen kann die Zurückstellung derselben bis zu einer Gesammtdauer von vier 
Jahren erfolgen; 
7. Militärpflichtige, welche ihren dauernden Aufenthalt im Auslande haben. 
Können zwei arbeitsfähige Ernährer hülfloser Familien, erwerbsunfähiger Eltern, 
Großeltern oder Geschwister nicht gleichzeitig entbehrt werden, so ist Einer von ihnen 
zurückzustellen, bis der Andere entlassen wird. Spätestens nach Ablauf des zweiten Dienst- 
pflichtjahres soll der einstweilen Zurückgestellte eingestellt und gleichzeitig der zuerst Ein- 
gestellte entlassen werden. Diese Bestimmung findet auf Nr. 2 entsprechende Anwendung. 
21. 
Militärpflichtige, welchen die im § 20 unter 1 bis 5 aufgeführten Berücksichtigungs- 
gründe auch im dritten Dienstpflichtjahre noch zur Seite stehen, werden der Ersatzreserve 
überwiesen. 
Ein Berücksichtigter, der sich der Erfüllung des Zweckes entzieht, welcher seine Be- 
freiung vom Militärdienste herbeigeführt hat, kann vor Ablauf des Jahres, in welchem 
er das 25. Lebensjahr vollendet, nachträglich ausgehoben werden. 
822. 
Die ausnahmsweise Zurückstellung oder Befreiung Militärpflichtiger vom Dienste im] 
Frieden kann durch die oberste Instanz für Ersatzangelegenheiten des betreffenden Bundes-0Jeäidert 
staates verfügt werden, wenn in einzelnen Fällen besondere in diesem Gesetze nicht aus-#durch rt. 11. 
drücklich vorgesehene Billigkeitsgründe die Zurückstellung oder Befreiung rechtfertigen.v. 11. 2. 88.
	        
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