Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

— 901 — R. M. G. 
26. 
Außer den Mannschaften, welche wegen abgelaufener Zeitdauer (§ 23 Abs. 2) in 
die zweite Klasse der Ersatzreserve eintreten, werden dieser alle Militärpflichtigen zugetheilt, 
der ersten Klasse überwiesen werden. 
§ 27. 
Die Mannschaften der zweiten Klasse der Ersatzreserve sind in Friedenszeiten von 
allen militärischen Verpflichtungen befreit. Bei ausbrechendem Kriege können sie im Falle 
außerordentlichen Bedarfs zur Ergänzung des Heeres verwandt werden. Die Einberufung 
erfolgt auf Grund Kaiserlicher Verordnung. 
Auf Grund dieser Verordnung ist in ortsüblicher Weise bekannt zu machen, welche 
Altersklassen zunächst zur Einziehung gelangen. Die Mannschaften dieser Altersklassen 
werden dadurch verpflichtet, sich zur Stammrolle wieder anzumelden und zur Aushebung 
zu stellen. Vom Zeitpunkte der Bekanntmachung an unterliegen die Mannschaften der 
bezeichneten Altersklassen den Vorschriften über die Militärpflichtigen. 
Für diejenigen Mannschaften, welche durch die Einberufung in das Verhältniß des 
Militärpflichtigen versetzt, aber nicht eingezogen worden sind, hört dieses Verhältniß mit 
der Auflösung der Ersatz-Truppentheile auf. 
8 28. 
Mannschaften der zweiten Klasse der Ersatzreserve, welche durch Konsulatsatteste nach- 
weisen, daß sie in einem außereuropäischen Lande, jedoch mit Ausschluß der Küstenländer 
des Mittelländischen und Schwarzen Meeres, eine feste Stellung als Kaufleute, Gewerbe- 
treibende u. s. w. erworben haben, können für die Dauer ihres Aufenthalts außerhalb 
Curopas von der Gestellung bei ausbrechendem Kriege befreit werden. 
8 29. 
Mannschaften, welche aus der Ersatzreserve erster oder zweiter Klasse zum Dienst 
eingezogen werden, sind bei Zurückführung des Heeres auf den Friedensfuß wieder zu 
Außer Kraft 
gesetzt durch 
Art. II. 8 35 
des Ges. v. 
11. 2. S8. 
  
entlassen (§ 50). 
830. 
Für die Zusammensetzung der mit der Heeresergänzung zu beauftragenden Behörden 
und für das Verfahren vor denselben sind folgende Vorschriften maßgebend: 
1. Die Einrichtung der Ersatzbehörden hat sich an die in § 5 vorgeschriebene Ein- 
theilung des Reichsgebietes in Militärbezirke anzulehnen. 
2. Der Landwehr-Bataillonsbezirk bildet entweder ungetheilt den Aushebungsbezirk
	        
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