Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

R. M. G. — 902 — 
oder zerfällt in mehrere Aushebungsbezirke, deren Umfang und Größe sich nach 
der Beschaffenheit und Seelenzahl der entsprechenden Zivil-Verwaltungsbezirke 
bestimmt. 
3. Die mit den ständigen Geschäften der Heeresergänzung betrauten Behörden sind: 
a) für den Aushebungsbezirk die Ersatzkommission, bestehend aus dem Landwehr- 
Bezirkskommandeur und einem Verwaltungsbeamten des Bezirks, oder wo 
Neue Fassung ein solcher Beamter fehlt, einem besonders zu diesem Zwecke bestellten 
durch Ges. v. » . .. 
31. 3. 85. bürgerlichen Mitgliede; 
b) für den Infanterie-Brigadebezirk die Ober-Ersatzkommission, bestehend aus 
dem Infanterie-Brigadekommandeur und einem höheren Verwaltungs- 
beamten; 
) für den Armeekorpsbezirk der kommandirende General des Armeekorps in 
Gemeinschaft mit dem Chef einer Provinzial= oder Landesbehörde, sofern 
nicht hierfür in einzelnen Bundesstaaten besondere Behörden bestellt sind; 
0) für die oberste Leitung der Heeresergänzung die zuständigen Kriegsministerien 
in Gemeinschaft mit den obersten Zivil-Verwaltungsbehörden der einzelnen 
Bundesstaaten. 
4. Zur Entscheidung 
a) über die in § 20 vorgesehenen Befreiungen und Zurückstellungen, 
b) über den nach Maßgabe des §& 33 eintretenden Verlust von Begünstigungen, 
c) über den nach Maßgabe der §§ 21, 51 und 55 eintretenden Verlust der 
Befreiung vom Militärdienst, 
  
uulVergl. . « 0) über die Klassifikation der Reservemannschaften, der Landwehr und der Ersatz- 
des “*- reserve [erster Klassel mit Rücksicht auf die häuslichen und gewerblichen Ver- 
11. 2. 88. hältnisse in Gemäßheit der §§ 64 und 69 
treten den ständigen Mitgliedern der Ersatz= und Ober-Ersatzkommission andere 
Mitglieder hinzu, welche aus den Bezirkseingesessenen von Kommunal= oder 
Landesvertretungen gewählt, oder, wo solche Vertretungen nicht vorhanden sind, 
von der Landes-Verwaltungsbehörde ernannt werden. 
Es sollen hiernach bestehen: 
die verstärkte Ersatzkommission neben den ständigen Mitgliedern aus höchstens 
noch einem Offizier und aus vier bürgerlichen Mitgliedern; 
die verstärkte Ober-Ersatzkommission neben den ständigen Mitgliedern aus 
einem bürgerlichen Mitgliede. 
5. Die Mitglieder der Ersatzbehörden haben gleiches Stimmrecht: ihre Beschlüsse 
werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Wo nur die ständigen Mitglieder an der 
Beschlußfassung theilnehmen, ist bei Meinungsverschiedenheit die Angelegenheit
	        
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