Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

— 903 — R. M. G. 
der nächst höheren Instanz zur Entscheidung vorzulegen. Für unaufschiebbare 
vorläufige Maßregeln ist bei der Ersatzkommission die Stimme des Zivilmitgliedes, 
bei der Ober-Ersatzkommission die Stimme des militärischen Mitgliedes maß- 
gebend. Desgleichen entscheidet bei der Ober-Ersatzkommission die Stimme des 
militärischen Mitgliedes über die körperliche Brauchbarkeit der Militärpflichtigen 
und die Vertheilung der ausgehobenen Mannschaften auf die verschiedenen Waffen- 
gattungen und Truppentheile. 
6. Bei dem Verfahren vor den Ersatzbehörden sind die Betheiligten berechtigt, ihre 
Anträge durch Vorlegung von Urkunden und Stellung von Zeugen und Sach- 
verständigen zu unterstützen. 
7. Die Ersatzkommission arbeitet der Ober-Ersatzkommission vor. Sie verfügt die 
nach dem Gesetze zulässigen Zurückstellungen der Militärpflichtigen. Im Uebrigen 
unterliegen ihre Beschüsse der Revision und endgültigen Entscheidung der Ober- 
Ersatzkommission. 
Gegen Entscheidungen der Ersatzkommission über die Klassifikation der Mann- 
schaften der Reserve, der Landwehr und der Ersatzreserve erster Klasse steht dem 
ständigen militärischen Mitgliede die Erhebung des Einspruches zu, in welchem 
Falle die endgültige Entscheidung lediglich durch die ständigen Mitglieder der 
Ober-Ersatzkommission erfolgt. 
8. Gegen die Entscheidungen der Ober-Ersatzkommission steht nur den Militärpflichtigen 
beziehungsweise ihren zur Reklamation berechtigten Angehörigen eine Berufung 
an die höheren Instanzen zu. In Aushebungsbezirken, welche ihren Rekruten- 
antheil nicht aufzubringen vermögen, kann jedoch gegen die auf Befreiung vom 
Militärdienst gerichteten Entscheidungen auch seitens des ständigen militärischen 
Mitgliedes der Ober-Ersatzkommission Berufung an die höhere Instanz eingelegt 
werden. 
831. 
Die Gemeinden oder gleichartigen Verbände haben unter Kontrole der Ersatzbehörden 
Stammrollen über alle Militärpflichtigen zu führen. Die Militärpflichtigen und deren 
Angehörige haben die Anmeldungen zur Stammrolle nach Maßgabe der gegenwärtig be- 
stehenden Vorschriften zu bewirken. 
8 32. 
Die Stammrollen werden auf Grund der Zivilstandsregister und der nach § 31 zu 
erstattenden Meldungen geführt. Die mit Führung der Zivilstandsregister betrauten Be- 
hörden und Personen sind verpflichtet, die zur Führung der Stammrollen erforderlichen 
Auszüge unentgeltlich vorzulegen. 
1888. 122
	        
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