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Dritter Abschnitt.
Vom aktiven Heere.
838.
Zum aktiven Heere gehören:
A. Die Militärpersonen des Friedensstandes, und zwar
1. die Offiziere, Aerzte und Militärbeamten des Friedensstandes vom Tage ihrer
Anstellung bis zum Zeitpunkte ihrer Entlassung aus dem Dienste;
2. die Kapitulanten vom Beginn bis zum Ablauf oder bis zur Aufhebung der
abgeschlossenen Kapitulation;
3. die Freiwilligen und die ausgehobenen Rekruten von dem Tage, mit welchem
ihre Verpflegung durch die Militärverwaltung beginnt, Einjährig-Frei-
willige von dem Zeitpunkte ihrer definitiven Einstellung in einen Truppen-
theil an, sämmtlich bis zum Ablauf des Tages ihrer Entlassung aus dem
aktiven Dienste.
B. 1. Die aus dem Beurlaubtenstande (V. Abschnitt) zum Dienst einberufenen Offi-
ziere, Aerzte, Militärbeamten und Mannschaften von dem Tage, zu welchem
sie einberufen sind, bis zum Ablauf des Tages der Wiederentlassung;
2. alle in Kriegszeiten zum Heeresdienst aufgebotenen oder freiwillig eingetre-
tenen Offiziere, Aerzte, Militärbeamten und Mannschaften, welche zu keiner
der vorgenannten Kategorien gehören, von dem Tage, zu welchem sie ein-
berufen sind, bezw. vom Zeitpunkte des freiwilligen Eintritts an, bis zum
Ablauf des Tages der Entlassung.
C. Die Zivilbeamten der Militärverwaltung, vom Tage ihrer Anstellung bis zum
Zeitpunkte ihrer Entlassung aus dem Dienste.
§ 39.
Die besondere Gerichtsbarkeit über Militärpersonen beschränkt sich auf Strafsachen
und wird durch Reichsgesetz geregelt.
Den allgemeinen Gerichtsstand haben die Militärpersonen bei dem Gerichte des Gar-
nisonortes; diejenigen jedoch, welche nur zur Erfüllung der Wehrpflicht dienen oder welche
selbständig einen Wohnsitz nicht begründen können, nur bezüglich der Klagen wegen ver-
mögensrechtlicher Ansprüche.
Es bleiben diejenigen landesgesetzlichen Vorschriften in Kraft, nach welchen für
Truppentheile, die nach der Mobilmachung ihre Garnison verlassen haben oder sich dauernd
im Auslande aufhalten, die Ausübung der streitigen oder freiwilligen Gerichtsbarkeit
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