— 909 — R. M. G.
beamten, ruht die Berechtigung zum Wählen sowohl in Betreff der Reichsvertretung,
als in Betreff der einzelnen Landesvertretungen. Eine Vereinigung der hiernach wahl—
berechtigt bleibenden Militärpersonen zu besonderen Militärwahlbezirken für die Wahl
der auf indirektem Wahlrecht beruhenden Landesvertretungen darf nicht stattfinden.
Die Theilnahme an politischen Vereinen und Versammlungen ist den zum aktiven
Heere gehörigen Militärpersonen untersagt.
Vierter Abschnitt.
Entlassung aus dem aktiven Dienste.
850.
Alle Soldaten, welche nach erfüllter aktiver Dienstpflicht von den Fahnen entlassen
werden, treten nach Maßgabe der zurückgelegten Gesammtdienstzeit zur Reserve, zur
Landwehr oder zum Landsturm über.
Mannschaften, welche bei Mobilmachung des Heeres oder bei Bildung von Ersatz-
truppentheilen aus der Ersatzreserve zum Dienst einberufen und bei Zurückführung des
Heeres auf den Friedensfuß wieder entlassen werden (§ 29), treten, wenn sie militärisch
ausgebildet sind, je nach ihrem Lebensalter (§ 62) zur Reserve oder Landwehr über,
anderenfalls aber in die Ersatzreserve zurück.
Mannschaften der Kavallerie, welche sich freiwillig zu einer vierjährigen aktiven
Dienstzeit verpflichtet haben, dienen in der Landwehr nur drei Jahre.
Einjährig-Freiwillige, welche während ihrer Dienstzeit mit Versetzung in die zweite
Klasse des Soldatenstandes bestraft werden, verlieren die Eigenschaft als Einjährig-Frei-
willige und den Anspruch auf Entlassung nach einjähriger Dienstzeit.
51.
Volksschullehrer und Kandidaten des Volksschulamtes, welche ihre Befähigung für
das Schulamt in vorschriftsmäßiger Prüfung nachgewiesen haben, können nach kürzerer
Einübung mit den Waffen zur Verfügung der Truppentheile beurlaubt werden.
Giebt der Beurlaubte seinen bisherigen Beruf gänzlich auf oder wird aus dem
Schulamte für immer entlassen, so kann er vor Ablauf des Jahres, in welchem er das
25. Lebensjahr vollendet, zum aktiven Dienst eingezogen werden.
52.
Soldaten, welche während der Erfüllung ihrer aktiven Dienstpflicht dienstunbrauchbar
werden, sind zur Disposition der Ersatzbehörden zu entlassen (8.54).