Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

Neue Fassung 
durch Art. II. 
des Ges. v. 
6. 5. 80. 
Vergl. Art. II. 
§ 19 des Ges. 
v. 11. 2. 88. 
R. M. G. — 910 — 
853. 
Soldaten im aktiven Dienst können auf Ansuchen zur Verfügung der Ersatzbehörden 
entlassen werden, wenn einer der im § 20, Nr. 1 bis 5 bezeichneten Gründe nach ihrer 
Aushebung eingetreten ist. 
Ueber die Zulässigkeit des Gesuches entscheidet nach Begutachtung der Verhältnisse 
durch die ständigen Mitglieder der Ersatzkommission der kommandirende General des- 
jenigen Armeekorps, in welchem der Reklamirte seiner Dienstpflicht genügt, in Gemein- 
schaft mit der betreffenden (§ 30, Nr. 36) Landes= oder Provinzialbehörde seines 
Heimathsbezirkes. 
Die Entlassung des Reklamirten erfolgt erst zu dem nächsten allgemeinen Entlassungs- 
termine, sofern nicht ein ungewöhnlicher Grad der Dringlichkeit die frühere Entlassung 
nothwendig macht. 
Auf Soldaten, welche sich bei mobilen Truppen im Dienst befinden, haben diese Be- 
  
stimmungen in der Regel keine Anwendung. 
§54. 
Die zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Soldaten gehören bis zur Ent- 
scheidung über ihr ferneres Militärverhältniß zu den Mannschaften des Beurlaubten- 
standes (V. Abschnitt). 
655. 
Ueber das fernere Militärverhältniß der zu ihrer Disposition entlassenen Mann- 
schaften entscheiden die Ersatzbehörden nach denselben Grundsätzen, wie über die noch nicht 
eingestellten Militärpflichtigen der entsprechenden Altersklassen. 
Haben dergleichen Mannschaften jedoch bereits ein Jahr oder als Einjährig-Frei- 
willige neun Monate aktiv gedient, so sollen sie nicht von Neuem für den aktiven Dienst 
ausgehoben werden, es sei denn, daß sie der Verpflichtung, deren Erfüllung ihre Ent- 
lassung aus dem Militärdienst begründete, sich entziehen und das 25. Lebensjahr noch 
nicht vollendet haben. 
Fünfter Abschnitt. 
Vom Beurlaubtenstande sund der Ersatzreserve erster Klassel. 
856. 
Zum Beurlaubtenstande gehören: 
1. die Offiziere, Aerzte, Beamten und Mannschaften der Reserve und Landwehr: 
2. die vorläufig in die Heimath beurlaubten Rekruten und Freiwilligen (§ 34):
	        
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