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hinsichtlich ihrer Pensionen oder Wartegelder zu behandeln, wenn sie bei einer Mobil—
machung in den Kriegsdienst eintreten.
Obige Vergünstigungen kommen nach ausgesprochener Mobilmachung auch denjenigen
in ihren Zivilstellungen abkömmlichen Reichs- und Staatsbeamten zu gute, welche sich
freiwillig in das Heer aufnehmen lassen.
Die näheren Bestimmungen bleiben den einzelnen Bundesregierungen überlassen.
Artikel III.
Die Ausführungsbestimmungen zum Artikel I §§ 3 und 4 und zum Artikel II dieses
Gesetzes erläßt der Kaiser.
Artikel IV.
Gegenwärtiges Gesetz kommt in Bayern nach näherer Bestimmung des Bündniß-
vertrages vom 23. November 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1871 S. 9) unter III. § 5, in
Württemberg nach näherer Bestimmung der Militärkonvention vom 21.°25. November
1870 (Bundes-Gesetzbl. 1870 S. 658) zur Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiser-
lichen Insiegel.
Gegeben Wiesbaden, den 6. Mai 1880.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
6. Gesetz, betreffend Jenderungen des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai
1874. Vom 31. März 1885.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des
Reichstags, was folgt:
Der § 30 des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 45)
erhält unter Nr. 3 a und b folgende Fassung:
3. Die mit den ständigen Geschäften der Heeresergänzung betrauten Behörden sind:
a) für den Aushebungsbezirk die Ersatzkommission, bestehend aus einem Offizier,
in der Regel dem Landwehr-Bezirkskommandeur, und aus einem Ver-
waltungsbeamten des Bezirks, oder, wo ein solcher Beamter fehlt, einem
besonders zu diesem Zweck bestellten bürgerlichen Mitgliede,
b) für den Infanterie-Brigadebezirk die Ober-Ersatzkommission, bestehend aus
einem höheren Offizier, in der Regel dem Infanterie-Brigadekommandeur,
und aus einem höheren Verwaltungsbeamten.