Ges. v. 11. 2. 88. — 926 —
Im Kriege finden Versetzungen in die Landwehr zweiten Aufgebots und Entlassungen
aus derselben nicht statt. «
86.
In Berücksichtigung dringender häuslicher und gewerblicher Verhältnisse können
Mannschaften der Landwehr ersten und zweiten Aufgebots, sowie in besonders dringen-
den Fällen auch einzelne Reservisten, für den Fall der Mobilmachung hinter die letzte
Jahresklasse der Landwehr zweiten Aufgebots zurückgestellt werden, jedoch darf in keinem
Aushebungsbezirk die Zahl der hinter die letzte Jahresklasse der Landwehr zweiten Auf-
gebots zurückgestellten Mannschaften drei Prozent der Reserve und der gesammten Land-
wehr übersteigen.
87.
1. Zur erstmaligen Aufstellung der Listen haben sich diejenigen im Jahre 1850
oder später geborenen Personen, welche nach abgeleisteter gesetzlicher Dienstpflicht im
stehenden Heere und der Landwehr beziehungsweise als geübte Ersatzreservisten nach Ab-
lauf der Ersatzreservepflicht bereits zum Landsturm entlassen sind, innerhalb 4 Wochen
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes schriftlich oder mündlich unter Vorlage ihrer Militär-
papiere, soweit diese noch vorhanden sind, im Stationsorte der betreffenden Landwehr-
kompagnie zu melden. Bei Unterlassung der Meldung kommen die Bestimmungen des
§ 67 des Reichs-Militärgesetzes in Anwendung.
2. Die vorstehend festgesetzte Meldefrist wird für die davon betroffenen Personen,
welche sich außerhalb Deutschlands beziehungsweise auf Seereisen befinden, bis zum
30. September 1888 beziehungsweise, wenn dieselben vor diesem Zeitpunkt nach Deutsch-
land zurückkehren oder bei einem Seemannsamte des Inlandes abgemustert werden, bis
14 Tage nach erfolgter Rückkehr beziehungsweise Abmusterung verlängert.
3. Diejenigen der unter 1 und 2 fallenden Personen, welche vor vollendetem
zwanzigsten Lebensjahre in das Heer eingetreten sind, werden nur dann in die Landwehr
zweiten Aufgebots aufgenommen, wenn der Eintritt in das Heer am 1. April 1870 oder
später erfolgt ist. Ihre Zugehörigkeit zur Landwehr zweiten Aufgebots endigt mit dem
nächsten 31. März nach Ablauf voller achtzehn Jahre seit ihrem Eintritt in das Heer.
Zweiter Abschnitt.
Ersatzreserve.
88.
Die Ersatzreserve dient zur Ergänzung des Heeres bei Mobilmachungen und zur
Bildung von Ersatztruppentheilen.