Ges. v. 11. 2. 88. — 932 —
zum vollendeten fünfundvierzigsten Lebensjahre, welche weder dem Heere noch der Marine
angehören; er wird in zwei Aufgebote eingetheilt.
Zum Landsturm ersten Aufgebots gehören die Landsturmpflichtigen bis zum 31. März
desjenigen Kalenderjahres, in welchem sie ihr neununddreißigstes Lebensjahr vollenden,
zum Landsturm zweiten Aufgebots von dem eben bezeichneten Zeitpunkt bis zum Ablauf
der Landsturmpflicht.
Personen, welche gemäß § 3 Absatz 2 vor dem im vorigen Absatz bezeichneten Zeit-
punkte ihre Dienstpflicht in der Landwehr zweiten Aufgebots abgeleistet haben, treten so-
fort zum Landsturm zweiten Aufgebots über.
Der Landsturm zweiten Aufgebots wird in der Regel in besonderen Abtheilungen
formirt.
Die Militärpflicht (§ 10 des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874, Reichs-
Gesetzbl. 187 4, S. 45) wird nicht geändert.
8 25.
Der Aufruf des Landsturms erfolgt durch Kaiserliche Verordnung, bei unmittelbarer
Kriegsgefahr im Bedarfsfalle durch die kommandirenden Generale, die Gouverneure und
Kommandanten von Festungen.
8 26.
Nachdem der Aufruf ergangen ist, finden auf die von demselben betroffenen Land—
sturmpflichtigen die für die Landwehr (Seewehr) geltenden Vorschriften Anwendung. Ins-
besondere sind die Aufgerufenen den Militärstrafgesetzen und der Disziplinarstrafordnung
unterworfen.
§ 27.
Der Aufruf des Landsturms ersten Aufgebots beziehungsweise zweiten Aufgebots er-
folgt nach Jahresklassen, mit den jüngsten beginnend, soweit die militärischen Interessen
dies gestatten.
Dem Aufruf unterliegen nicht solche Wehrpflichtigen, welche auf Grund des § 15 des
Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl. 1874 S. 45) vom Militär-
dienst und von jeder weiteren Gestellung vor die Ersatzbehörden befreit sind.
Nach Erlaß des Aufrufs bis zur Auflösung des Landsturms findet ein Uebertritt vom
ersten zum zweiten Aufgebot, sowie ein Ausscheiden aus dem Landsturm nicht statt.
· §28.
Die vom Aufruf betroffenen Landsturmpflichtigen, welche sich im Auslande befinden,
haben in das Inland zurückzukehren, sofern sie hiervon nicht ausdrücklich befreit waren.
Landsturmpflichtige, welche durch Konsulatsatteste nachweisen, daß sie in einem außer-