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in Anbetracht des daselbst hervorgetretenen Bedürfnisses die nach 8 76 des angezogenen
Gesetzes dem Gemeindevorstande zustehenden Strafbefugnisse dem Gesuche des Gemeinde—
raths entsprechend nach Gehör des Bezirksausschusses der Amtshauptmannschaft, zunächst
unter Beschränkung auf die Person des gegenwärtig im Amte stehenden Gemeinde—
vorstandes und mit Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs, bis zu der in Art. IV 8 14 der
Städteordnung für mittlere und kleine Städte vom 24. April 1873 festgesetzten Grenze
zu erweitern beschlossen, dergestalt, daß der genannte Gemeindevorstand bis auf Weiteres
befugt sein soll, innerhalb des ihm bei der Gemeindeverwaltung wie bei der Polizeipflege
zustehenden Wirkungskreises Haft bis zur Dauer von acht Tagen und Geldstrafen bis
zur Höhe von 75 4, sowie die im Unvermögensfalle an deren Stelle tretende Haft
anzudrohen, beziehentlich festzusetzen und zu vollstrecken.
Gesetzlicher Bestimmung gemäß wird dies hierdurch bekannt gemacht.
Dresden, am 28. Februar 1888.
Minifterium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Münckner.
Nr. 13. Verordnung,
einige Abänderungen der Verordnung vom 26. Januar 1884 über die
Herstellung und den Betrieb von Waarenaufzügen und Fahrstuhleinricht—
ungen in Fabriken und anderen Gewerbeanlagen, Niederlagen, öffentlichen
Gebäuden und Gasthäusern betreffend;
vom 15. März 1888.
Nachdem die Erfahrung gelehrt hat, daß ohne Gefährdung der Betriebssicherheit in
einigen Punkten der der Verordnung vom 26. Januar 1884, die Herstellung und den
Betrieb von Waarenaufzügen und Fahrstuhleinrichtungen in Fabriken und anderen
Gewerbeanlagen, Niederlagen, öffentlichen Gebäuden und Gasthäusern betreffend (G.
u. V.-Bl. S. 9), beigefügten Constructions= und Betriebsvorschriften Erleichterungen
gewährt werden können, hat das Ministerium des Innern beschlossen, diese Vorschriften
in den Punkten
2; 12;
2, 3, 5, 6, 7, 8; II 2, 3 und
3, 7
7
1 2;, H
12, 3
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