Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

— 74 — 
in Anbetracht des daselbst hervorgetretenen Bedürfnisses die nach 8 76 des angezogenen 
Gesetzes dem Gemeindevorstande zustehenden Strafbefugnisse dem Gesuche des Gemeinde— 
raths entsprechend nach Gehör des Bezirksausschusses der Amtshauptmannschaft, zunächst 
unter Beschränkung auf die Person des gegenwärtig im Amte stehenden Gemeinde— 
vorstandes und mit Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs, bis zu der in Art. IV 8 14 der 
Städteordnung für mittlere und kleine Städte vom 24. April 1873 festgesetzten Grenze 
zu erweitern beschlossen, dergestalt, daß der genannte Gemeindevorstand bis auf Weiteres 
befugt sein soll, innerhalb des ihm bei der Gemeindeverwaltung wie bei der Polizeipflege 
zustehenden Wirkungskreises Haft bis zur Dauer von acht Tagen und Geldstrafen bis 
zur Höhe von 75 4, sowie die im Unvermögensfalle an deren Stelle tretende Haft 
anzudrohen, beziehentlich festzusetzen und zu vollstrecken. 
Gesetzlicher Bestimmung gemäß wird dies hierdurch bekannt gemacht. 
Dresden, am 28. Februar 1888. 
Minifterium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Münckner. 
  
Nr. 13. Verordnung, 
einige Abänderungen der Verordnung vom 26. Januar 1884 über die 
Herstellung und den Betrieb von Waarenaufzügen und Fahrstuhleinricht— 
ungen in Fabriken und anderen Gewerbeanlagen, Niederlagen, öffentlichen 
Gebäuden und Gasthäusern betreffend; 
vom 15. März 1888. 
Nachdem die Erfahrung gelehrt hat, daß ohne Gefährdung der Betriebssicherheit in 
einigen Punkten der der Verordnung vom 26. Januar 1884, die Herstellung und den 
Betrieb von Waarenaufzügen und Fahrstuhleinrichtungen in Fabriken und anderen 
Gewerbeanlagen, Niederlagen, öffentlichen Gebäuden und Gasthäusern betreffend (G. 
u. V.-Bl. S. 9), beigefügten Constructions= und Betriebsvorschriften Erleichterungen 
gewährt werden können, hat das Ministerium des Innern beschlossen, diese Vorschriften 
in den Punkten 
2; 12; 
2, 3, 5, 6, 7, 8; II 2, 3 und 
3, 7 
7 
1 2;, H 
12, 3 
I 
UGUI
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.