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Nr. 68. Verordnung,
die veränderte Verfassung des Polizeiamtes zu Leipzig betreffend;
vom 17. Dezember 1888.
Mit Genehmigung Sr. Majestät des Königs werden hierdurch, nachdem durch einen
mit Anfang nächsten Jahres in's Leben tretenden Nachtrag zum Ortsstatute der Stadt
Leipzig vom 20. Dezember 1877 die Verhältnisse des dortigen Polizeiamtes einer ander—
weiten Regulirung unterzogen worden sind, die damit nicht in Einklang stehenden Be—
stimmungen des durch Allerhöchstes Reseript vom 12. März 1822 (Gesetzsammlung
S. 187 flg.) bekannt gemachten Regulativs wegen Verwaltung der Polizei= und Kriminal-
rechtspflege in Leipzig vom gedachten Zeitpunkte an, vorbehältlich der wegen Mitleiden-
heit der Staatskasse erforderlichen ständischen Zustimmung, außer Wirksamkeit gesetzt.
Dresden, am 17. Dezember 1888.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Nr. 69. Verordnung,
die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung der Bahnhofsanlage
in Sebnitz betreffend;
vom 15. Dezember 1888.
In Interesse der Sicherheit und Ordnung des Betriebes macht sich die Erweiterung
der Gleis- und sonstigen Bahnhofs-Anlagen der Eisenbahn-Station Sebnitz nothwendig.
Es wird daher mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern
auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung
bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120) an-
durch verordnet, wie folgt:
. # 1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die
fragliche Erweiterung der Eisenbahn-Station Sebnitz in Anwendung zu bringen.
Gebhardt.