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Nr. 46. Verordnung,
die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung der Leipzig—
Dresdener Bahnlinie in der Flur Priestewitz zur Herstellung von
Schneeschutzanlagen betreffend;
vom 8. November 1889.
In Interesse der Sicherheit und Ordnung des Bahnbetriebes macht sich rechts von
Station Nr. 844 und 846 der Leipzig-Dresdener Linie in der Flur Priestewitz die
Herstellung von Schneeschutzanlagen erforderlich.
Da die wegen freihändiger Erwerbung des hierzu nöthigen Areals gepflogenen Ver-
handlungen zu einem Ergebnisse nicht geführt haben, so wird mit Allerhöchster Genehmigung
von dem Ministerium des Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation
von Grundeigenthum für Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 2 1. Juli
1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120) andurch verordnet, wie folgt:
# 1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 2 1. Juli 1855 sind
nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Plans auf die fragliche
Erweiterung der Eisenbahnstrecke Priestewitz der Leipzig-Dresdener Staatseisenbahn in
Anwendung zu bringen.
6. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlage zu beobachtenden Ver-
fahrens und der diesfallsigen Instruktion der Behörde und der Taxatoren ist allenthalben
den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom
3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374), sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen
späteren Verordnungen enthalten sind.
& 3. Von der im § 1 erwähnten Anlage wird die Flur
Priestewitz
betroffen.
Dresden, den 8. November 1889.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Löhr.