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welche in der Vollziehungs-Verordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl.
S. 374), sowie beziehentlich in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verord-
nungen enthalten sind.
83. Die Vorschriften gegenwärtiger mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung
treten sofort mit deren Publikation in Wirksamkeit.
& 4. Bei dem Baue der gedachten Eisenbahn werden nach Maßgabe der genehmigten
Detailpläne die Fluren von
Großpostwitz,
Rodewitz,
Bederwitz,
Eulowitz,
Suppo,
Halbendorf,
Köblitz,
Weigsdorf,
Niedercunewalde,
Mittelcunewalde,
und
Obercunewalde
betroffen.
Dresden, den 5. Februar 1889.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Müller.
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Nr. 9. Bekanntmachung,
die Dienstwaffen der Gendarmerie betreffend;
vom 12. Februar 1889.
Nachdem beschlossen worden ist, denjenigen Mitgliedern des Landgendarmeriekorps,
welche zeither mit Doppelpistolen bewaffnet gewesen sind, statt deren mit Revolvern zu
versehen, so wird dies mit dem Bemerken, daß von jetzt an diese letzteren als die dienst-
lichen Schußwaffen der gedachten Beamten zu gelten haben, und unter Bezugnahme auf