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zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums (G.= u. V.-Bl. S. 371 flg.)
und beziehentlich soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Abänderungen erlitten
hat, die einschlagenden späteren Vorschriften leiden auch Anwendung auf den Bau der
obengedachten Bahn nebst Anschlußgleisen.
& 2. Hinsichtlich des bei der Abtretung von Grundeigenthum für diese Eisenbahn
zu beobachtenden Verfahrens ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen,
welche in der Vollziehungs-Verordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl.
S. 374), sowie beziehentlich in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verord-
nungen enthalten sind.
s 3. Die Vorschriften gegenwärtiger mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung
treten sofort mit deren Publikation in Wirksamkeit.
& 4. Bei dem Baue der gedachten Eisenbahn werden nach Maßgabe der genehmigten
Detailpläne die Fluren von
Kamenz, Stadt und Flur,
Wiesa,
Prietitz,
Kriepitz
und
Elstra, Flur und Stadtflur,
betroffen.
Dresden, den 25. März 1889.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Müller.
Nr. 16. Verordnung,
die Enteignung von Grundeigenthum zu Erbaunng einer normalspurigen
Sccundär-Eisenbahn von Bautzen nach Königswartha betreffend;
vom 26. März 1889.
M
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der in der ständischen Schrift vom
27. März vorigen Jahres ertheilten Ermächtigung wird von dem Ministerium des