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Es ist allgemein zu setzen:
für „Landwehr-Bezirks-Kommando“
Bezirkskommando,
für „Landwehr-Bataillons-Stabsquartier“
Bezirks-Stabsquartier,
für „Landwehr-Bataillonsbezirk“ und für „Landwehr-Bataillon“
Landwehrbezirk,
für „Ersatzreservisten erster Klasse“
Ersatzreservisten,
für „Gestellungsordre“
Gestellungsbefehl.
Die hiernach nothwendig werdenden Aenderungen ergeben sich aus dem Text.
Seite 85 § 4,3 Absatz 1. In der letzten Zeile ist an Stelle des Wortes „Gestell-
ungsort“ zu setzen:
Truppentheil 2c. unmittelbar.
* 4, 3 Absatz 2. Es ist zu setzen in Zeile 1 für „Gestellungsort“
Garnisonort des Truppentheils 2c.
4 erhält am Schluß folgende Zusätze:
4. Die aus dem Auslande behufs Gestellung zum Dienst zurückkehrenden Mann-
schaften erhalten für die Reise bis zu dem für sie als Aufenthaltsort geltenden Orte —
vergl. Anmerkung ') zu § 2,1 — keine Entschädigung.
5. Das Abfindungsverfahren unter 3 findet sinngemäße Anwendung auf die Mann-
schaften der Landwehrinfanterie, welche nach vorausgegangener Einberufung zur Uebung
innerhalb des Korpsbezirks oder in einen anderen Korpsbezirk verzogen und im früheren
Bezirk zur Uebung heranzuziehen sind.
Seite 86 § 21. Die Randbezeichnung zu Ziffer 1 erhält folgende Fassung:
Gestellung im Kompagniebezirk.
Seite 86 und 87 § 21,1 und 2. Die Worte „der Landwehr-Kompagnie“ werden
ersetzt durch:
des Kompagniebezirks.
Seite 87 § 21 Punkt 2 hinter dem 1. Absatz ist einzuschalten:
3. Bei Errichtung von Hauptmeldeämtern bezw. Meldeämtern (§ 105,4 der Wehr-
ordnung — G.= u. V.-Bl. v. J. 1888 S. 726 —) sind die Orte derselben als Kompagnie--
Stationsorte im Sinne der Ziffer 1 anzusehen.