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Artikel 12.
Der jährliche Reinertrag der Bahn, für dessen Ermittelung die von der Königlich
Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung für die einzelnen Linien des Königlich Sächsischen
Staatseisenbahnnetzes alljährlich aufzustellenden Rentabilitätsberechnungen maßgebend
sind, wird — unbeschadet der sonstigen nach den gesetzlichen Bestimmungen der betheiligten
Staaten die Bahn etwa treffenden staatlichen Steuern — von der Großherzoglich
Sächsischen und der Fürstlich Reußischen Regierung zu demjenigen Theile, welcher nach
Verhältniß der Länge der in einem jeden der betreffenden Staatsgebiete gelegenen
Strecke zu der Gesammtlänge der Bahn auf das einzelne Staatsgebiet entfällt, der Be—
steuerung unterzogen.
Die vertragsschließenden Regierungen behalten sich vor, eine Vereinbarung zu
treffen, vermöge welcher diese Besteuerung in beiden dazu berechtigten Staaten als eine
gemeinschaftliche bewirkt wird. So lange eine solche Vereinbarung nicht zu Stande
kommt, erfolgt die Besteuerung des jährlichen Reinertrages nach Maßgabe der innerhalb
der einzelnen Staatsgebiete jeweilig geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Zwischen den vertragsschließenden Regierungen besteht Einverständniß darüber, daß
im Falle einer späteren Fortführung der Wolfsgefährt-Weischlitzer Eisenbahn in nörd—
licher Richtung zum Anschluß an den Bahnhof Gera-Pforten der Gößnitz-Geraer Bahn
der jährliche Reinertrag für die ganze sich alsdann vom Bahnhofe Gera-Pforten bis
Weischlitz erstreckende Eisenbahnlinie ermittelt, und daß der von diesem Gesammtrein—
ertrage auf jeden der betheiligten Staaten entfallende Antheil nach Verhältniß der Länge
der in einem jeden der betreffenden Staatsgebiete gelegenen Strecke zu der Gesammt—
länge der Eisenbahnlinie Gera-Pforten-Weischlitz berechnet werden soll.
Artikel 13.
Der unter dem 19. December 1871 zwischen der Königlich Sächsischen, der Groß-
herzoglich Sächsischen und der Fürstlich Reußischen ältere Linie Regierung über die An-
legung der Wolfsgefährt-Weischlitzer Eisenbahn abgeschlossene Staatsvertrag sammt dem
dazu gehörigen Schlußprotokolle wird hierdurch aufgehoben. Desgleichen tritt die der
vormaligen Sächsisch-Thüringischen Eisenbahngesellschaft von Seiner Majestät dem Könige
von Sachsen unter dem 13. April 1872, von Seiner Königlichen Hoheit dem Groß-
herzoge von Sachsen unter dem 11. April 1872 und von Seiner Durchlaucht dem
Fürsten Reuß ältere Linie unter dem 23. März 187 2 ertheilte Concession außer Kraft.
Artikel 14.
Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt und die Aus-
wechselung der darüber ausgefertigten Urkunden sobald als möglich bewirkt werden.