Preußische Gesetzsammlung
Nr. 18. —
(Nr. 11206.) Allerhöchster Erlaß, betreffend Abänderung und Ergänzung des Regulativs über
den Geschäftsgang bei der Oberrechnungskammer. Vom 28. Mai 1912.
A- den im Einvernehmen mit der Oberrechnungskammer erstatteten Bericht
des Staatsministeriums vom 25. Mai 1912 und auf Grund des & 7 des Gesetzes
vom 27. März 1872) betreffend die Einrichtung und die Befugnisse der Ober-
rechnungskammer, (Gesetzsamml. S. 278) will Ich hierdurch genehmigen, daß das
durch Allerhöchsten Erlaß vom 22. September 1873 genehmigte Regulativ über
den Geschäftsgang bei der Oberrechnungskammer in den #§# 7, 24, 28 und 35
wie folgt abgeändert und ergänzt werde:
87 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
4. wenn Rechnungen gemäß § 11 des Oberrechnungskammergesetzes von
der Prüfung durch die Oberrechnungskammer ausgeschlossen und zur
Prüfung unter Bestimmung der Art der Ausführung sowie zur Er-
teilung der Entlastung den Verwaltungsbehörden überlassen werden sollen;
Die bisherigen Nr. 4 und 5 werden Nr. 5 und 6.
§ 24 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
2. die Superrevision und Zeichnung aller von den Departementsräten der
Abteilung an sie gelangenden Revisionsprotokolle, Verhandlungen,
Dechargen, Verfügungen, nanientlich auch über die Art der Ausführung
der Rechnungsprüfung (6 28 Abs. 1 des Regulativs), Korrespondenz-
sachen und sonstigen Angaben im Konzept und in der Reinschrift, so-
weit die Vollziehung der letzteren nicht dem Präsidenten zusteht.
&28 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Zu den Obliegenheiten der Departementsräte gehört insbesondere
die Bestimmung über die Art der Ausführung der Rechnungsprüfung
— beispielsweise über die Abstandnahme von der materiellen Vorprüfung
bei der Abnahme und von der Verfolgung geringfügiger Beträge, über
die Vornahme von Stichprüfungen und den Verzicht auf Vorlage von
Belegen —, die Prüfung und Vollziehung der Konzepte aller in den
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Ausgegeben zu Berlin den 12. Juni 1912.