Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
S. Stück vom Jahre 1890. 
  
Inhalt: Nr. 44. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung der Eisenbahnstations- 
anlagen in Erlau betr. S. 91. — Nr. 45. Bekanntmachung, die Betriebseröffnung auf den Eisenbahn- 
linien Freiberg-Halsbrücke und Berthelsdorf-Großhartmannsdorf nebst Zweiglinie betr. S. 92. — JNr. 46. 
Verordnung zu weiterer Ausführung des Gesetzes, das Befugniß zur Aufnahme von Protokollen 2c. betr. 
S. 93. — Nr. 47. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung der Bahnhofs= 
anlagen in Riesa betr. S. 93. — Nr. 486. Verordnung, die Abhallung von Sühneversuchen mit Stu- 
direnden der Königlich Sächsischen Technischen Hochschule betr. S. 94. — Nr. 49. Verordnung, die 
Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung der Haltestelle Bornitz betr. S. 95. — Nr. 50. Verord- 
nung, einige Abänderungen der Beitragklassifikation der der freiwilligen Abtheilung der Landes-Brand- 
versicherungsanstalt angehörenden Betriebsobjekte betr. S. 96. 
Nr. 44. Verordnung, 
die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung der Eisenbahn- 
stationsanlagen in Erlau betreffend; 
vom 5. Juli 1890. 
Im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Betriebes macht sich die Erweiterung 
der Eisenbahnstationsanlagen in Erlau nothwendig. Es wird daher mit Allerhöchster 
Genehmigung von dem Ministerium des Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die 
Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend, 
vom 21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120) andurch verordnet, wie folgt: 
# 1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855 
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Plans auf die 
fragliche Erweiterung der Eisenbahnstation Erlau in Anwendung zu bringen. 
#. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlage zu beobachtenden Ver- 
fahrens und der diesfallsigen Instruktion der Behörde und der Taxatoren ist allenthalben 
den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 
3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen 
späteren Verordnungen enthalten sind. 
  
Ausgegeben zu Dresden den 18. August 1890. 16
	        
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