Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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Nr. 46. Verordnung 
zur weiteren Ausführung des Gesetzes vom 20. Mai 1867, das Befugniß 
zur Aufnahme von Protokollen und zu Beglaubigungen bei Justiz- und 
Verwaltungsbehörden betreffend; 
vom 14. Juli 1890. 
In weiterer Ausführung des Gesetzes, das Befugniß zur Aufnahme von Protokollen 
und zu Beglaubigungen bei Justiz- und bei Verwaltungsbehörden betreffend, vom 20. Mai 
1867 (G.= u. V.-Bl. S. 131) wird mit Allerhöchster Genehmigung hierdurch bestimmt, 
daß der Direktor des Königlichen Großen Gartens zu Dresden zu denjenigen 
Personen gehört, mit deren Stellen das Befugniß zur Aufnahme von Protokollen ein für 
alle Mal verbunden ist. 
Dresden, den 14. Juli 1890. 
Finanz-Ministerium. 
Für den Minister: 
Heymann. 
Leonhardi. 
Nr. 47. Verordnung, 
die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung der Bahnhofs-= 
anlagen in Riesa betreffend; 
vom 22. Juli 1890. 
□ 
Im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Betriebes macht sich die Erweiterung 
der Bahnhofsanlagen in Riesa nothwendig. Es wird daher mit Allerhöchster Geneh- 
migung von dem Ministerium des Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expro- 
priation von Grundeigenthum für Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 
21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120) andurch verordnet, wie folgt: 
# 1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855 
find nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Plans auf die 
fragliche Erweiterung der Bahnhofsanlagen in Riesa in Anwendung zu bringen.
	        
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