Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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8 45. 
Transport-Begleitkommandos und Attachirte. 
1. Die Zahlung von Gebührnissen erfolgt auch an Begleitkommandos und Attachirte 
nicht seitens der Transportführer, sondern nur durch den Truppentheil, und zwar, soweit 
eine Vorausbezahlung nicht stattgefunden hat, nachträglich. 
Kommandozulage ist nicht zuständig. 
2. Die Verabreichung der Verpflegung an Offiziere, Militärärzte und Begleit- 
mannschaften bezw. Attachirte auf dem Marsche erfolgt unentgeltlich. 
3. Für Verabreichungen und Leistungen seitens der Gemeinden (Verpflegung, 
Quartier, Transportvorspann, Botengestellung, Fourage), sowie für die Liquidirung der 
Vergütung hierfür ist das Gesetz über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 nebst 
Ausführungsverordnung maßgebend. 
8 46. 
Pferde-Transportkommandos. 
1. Die nach den Pferde-Aushebungsorten als Pferdetransporteure einberufenen 
Mannschaften des Beurlaubtenstandes werden nach § 42 abgefunden, die Gebührniß ist 
jedoch durch den Führer des Pferde-Transportkommandos zu zahlen. 
Dresden, den 24. Juli 1890. 
Die Ministerien des Kriegs, des Innern und der Finanzen. 
Für den Minister: v. Nostitz-Wallwitz. Für den Minister: 
Schurig. Dr. Diller. 
Seelig. 
  
  
  
Nr. 52. Verordnung, 
die am 1. Dezember 1890 vorzunehmende Volkszählung betreffend; 
vom 15. August 1890. 
An 1. Dezember dieses Jahres findet nach dem Beschlusse des Bundesrathes vom 3. Juli 
dieses Jahres eine Volkszählung im Deutschen Reiche statt. 
Zur Ausführung dieser Zählung wird für das Königreich Sachsen Folgendes ver- 
ordnet: 
18“
	        
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