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I. Allgemeine Bestimmungen:
– 1.
1. Die Zählung ist nach dem Stande vom 1. Dezember 1890 vorzunehmen.
2. Die Zählung umfaßt in erster Linie die zur Zählungszeit innerhalb der Landes-
grenze anwesenden Personen.
3. Die Personalangaben erstrecken sich über die ortsanwesenden und vorübergehend
abwesenden Glieder der in den einzelnen Gemeinden vorhandenen Haushaltungen, ein-
schließlich der einzeln lebenden Personen.
4. Als ortsanwesend werden diejenigen Personen betrachtet, welche in der Nacht
vom 30. November auf den 1. Dezember in den betreffenden Gemeinden oder Orts-
bezirken sich aufhalten.
Die während dieser Nacht auf Reisen oder sonst unterwegs befindlichen Personen
werden dort als anwesend verzeichnet, wo sie am Vormittag des 1. Dezember anlangen.
5. Die Personen, welche sich an Bord von Schiffen aufhalten, die im Gebiete des
Königreichs Sachsen verweilen, werden dessen ortsanwesender Bevölkerung zugerechnet.
In Betreff der auf der Fahrt befindlichen Schiffe findet das in Ziffer 4 Absatz 2
Bemerkte Anwendung.
6. Die Zählung erfolgt von Haus zu Haus und von Haushaltung zu Haushaltung
vermittelst namentlicher Aufzeichnung der zu zählenden Personen in den Zählungslisten.
1. Zur Aufzeichnung der zu zählenden Personen dienen:
A. Haushaltungslisten,
B. Anstaltslisten.
Die in jeder Haushaltung oder Anstalt Anwesenden und die zu ihr gehörigen vor-
übergehend Abwesenden werden in die Haushaltungsliste oder beziehentlich Anstaltsliste
eingetragen.
Die näheren Vorschriften über das Zählungsverfahren sind in der Anweisung für
die Zähler § 6 und in der auf der ersten Seite der Haushaltungsliste abgedruckten all-
gemeinen Anleitung enthalten.
2. Die Zählungsformulare enthalten für die ortsanwesenden Personen außer dem
Namen noch die verwandtschaftliche oder sonstige Stellung zum Haushaltungsvorstand,
das Geschlecht, den Geburtstag und das Geburtsjahr, den Geburtsort beziehentlich das
Geburtsland, das Religionsbekenntniß, den Familienstand, den Beruf, Stand oder Er-
werbszweig mit besonderer Erwähnung, ob der Befragte im activen Militärdienst des