Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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3. Die Amtshauptmannschaften, sowie die Stadträthe und sonstigen Ortsbehörden 
werden darauf Bedacht nehmen, daß Veranstaltungen, welche den Stand der ortsanwesen— 
den Bevölkerung vorübergehend wesentlich verändern können, wie öffentliche Versamm— 
lungen, Feste, Jahrmärkte, Truppendislokationen u. s. w., zur Zeit der Zählung, soweit 
irgend thunlich, nicht stattfinden. 
4. Die erforderlichen Drucksachen, bestehend in 
a) Exemplaren gegenwärtiger Verordnung, 
b) Anweisungen für die Zähler nebst Kontrollisten, 
) Haushaltungslisten und Anstaltslisten, 
erhalten die Amtshauptmannschaften und Stadträthe der unter 1 bezeichneten Städte 
bis Ende September dieses Jahres durch Vermittelung des statistischen Bureaus des 
Ministeriums des Innern, an welches auch etwaige, eventuell näher zu begründende 
Nachforderungen zu richten sind. 
5. Die genannten Behörden haben für die rechtzeitige Vertheilung der gedachten 
Drucksachen an die einzelnen Gemeinden zu sorgen, so daß sich die Ortsbehörde jeder 
Gemeinde bis spätestens am 1. November dieses Jahres im Besitz aller erforderlichen 
Exemplare befindet. Die Vertheilung erfolgt in der Weise, daß von sämmtlichen Druck- 
sachen jede Ortsbehörde, beziehentlich Zählungskommission (§ 4 Ziffer 2) und jeder 
Zähler (8 6) ein Exemplar erhält, sowie daß von den Drucksachen unter c für jede Haus- 
haltung eine Haushaltungsliste und für jede Anstalt eine Anstaltsliste verfügbar sind. 
84. 
1. Die Ausführung der Volkszählung liegt den Ortsbehörden für jeden Gemeinde— 
bezirk, einschließlich der im Orte befindlichen selbstständigen Gutsbezirke ob; die Orts— 
behörden sind zu diesem Behufe, soweit nöthig, von den Amtshauptmannschaften mit der 
erforderlichen Anleitung zu versehen. 
2. Mit der unmittelbaren Leitung der Geschäfte können die Ortsbehörden, wo es 
zweckmäßig erscheint, besondere Zählungskommissionen beauftragen. 
3. Bei der Zusammensetzung der Zählungskommissionen kommt es hauptsächlich 
darauf an, solche Personen für dieselben zu bestimmen, welche die Wichtigkeit der Volks— 
zählung zu beurtheilen im Stande sind und Interesse an deren zweckentsprechender Aus— 
führung nehmen, und die außerdem das Vertrauen der Gemeindeangehörigen und Kennt— 
niß der örtlichen Verhältnisse besitzen. Die Theilnahme an der Zählungskommission ist 
ein Ehrenamt. 
4. Die Bildung der Zählungskommissionen muß bis zum 15. November erfolgt 
sein.
	        
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