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Der hierbei erwachsende Aufwand einschließlich der etwaigen Kosten des Verfahrens ist
der Königlichen Eisenbahnverwaltung alsdann zu ersetzen.
Artikel 4.
Für den Bau der Bahn, welche 1, 435 m Spurweite im Lichten der Schienen erhält,
sollen allenthalben die bei der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung für die
Herstellung von normalspurigen Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung geltenden Be-
stimmungen maßgebend sein.
Sollten sich im Laufe der Ausführung Abweichungen von dem ursprünglich ge-
nehmigten Projekte als nöthig oder zweckmäßig herausstellen, so werden Sich, insoweit
das Fürstlich Reußische Staatsgebiet hierbei in Frage kommt, beide Regierungen hier-
über verständigen.
Die Fürstlich Reußische Regierung sichert der Königlich Sächsischen Regierung zu,
die im landespolizeilichen Interesse zu erhebenden Anforderungen auf das Maß des
unbedingt Nöthigen zu beschränken und überläßt im Uebrigen die technische Beaufsichtigung
des Baues lediglich der Königlich Sächsischen Regierung.
Die Hohen vertragschließenden Regierungen sind darüber einig, daß die Herstellung,
Unterhaltung und Beleuchtung der Zufuhrwege zu den Stationen, soweit diese Wege
außerhalb der letzteren liegen, nicht Sache der Eisenbahnverwaltung ist.
Artikel 5.
Die Fürstlich Reußische Regierung überträgt das Eigenthum an dem Ihr gehörigen
Theile der von Schönberg nach Schleiz erbauten Eisenbahn unentgeltlich an die Königlich
Sächsische Regierung und verzichtet sowohl auf Rückerstattung des von Ihr zum Bau
dieser Eisenbahn an die Königlich Sächsische Regierung gezahlten Kostenbeitrags als auch
für die Zukunft auf jede Rente von dem letzteren.
Dieser letztere Verzicht tritt ein Jahr vor der Betriebseröffnung der Schönberg-
Hirschberger Eisenbahn in Kraft.
Artikel 6.
Die Berichtigung des Besitztitels in Betreff sowohl des nach Artikel 2 für den Bau
der Schönberg-Hirschberger Eisenbahn zur Verfügung gestellten Grund und Bodens als
auch aller im Fürstlich Reußischen Staatsgebiete gelegenen, zur Schönberg-Schleizer
Eisenbahn gehörigen Grundstücke wird die Fürstlich Reußische Regierung auf Ihre
Kosten bewirken lassen.
Artikel 7.
Die Fürstlich Reußische Regierung verpflichtet Sich, eine Fortsetzung der einen oder
der anderen der genannten beiden Bahnen, sei es von dem Endpunkte oder von einem