Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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Für solche Kessel, bei welchen das Produkt aus der feuerberührten Fläche, in Qua— 
dratmeter, und der Dampfspannung, in Atmosphären Ueberdruck, dreißig nicht übersteigt, 
wird der oben vorgeschriebene Minimalabstand auf ein Meter vermindert, vorausgesetzt, 
daß das Holzwerk durch Kalkmörtelputz geschützt wird, und andere Kesselwandungen oder 
abgehende Rauchrohre nicht näher als sechszig Centimeter an das Holzwerk herantreten. 
In den Zwischenräumen, zwischen dem Kesselmauerwerke und den dasselbe umgebenden 
Wänden, dürfen brennbare Gegenstände sich nicht befinden. 
& 7. Die Wahl der Dimensionen für die Feuerungen und Schornsteine bleibt, inso- 
weit deshalb nicht besondere Vorschriften in allgemeinen Baupolizeiordnungen, in den 
Lokalbauordnungen oder sonst gegeben werden, dem Ermessen des Besitzers überlassen. 
Metallschornsteine für feststehende Dampfkessel sind nur dann zulässig, wenn das 
nächste Gebäude der benachbarten Grundstücke mit harter Dachung mindestens 30, mit 
weicher Dachung mindestens 60 Meter entfernt ist. 
&# S.Die Feuerungen müssen so eingerichtet sein, daß die Verbrennung möglichst 
rauchfrei erfolgt, und die benachbarten Grundbesitzer durch Rauch, Ruß rc. Beschädigungen 
oder erhebliche Belästigungen nicht erfahren. 
Treten solche Beschädigungen oder Belästigungen, nachdem der Dampfkessel in Betrieb 
gesetzt worden ist, dennoch hervor, so ist der Unternehmer zur nachträglichen Beseitigung 
derselben durch Erhöhung des Schornsteins, Anwendung rauchverhütender Vorrichtungen, 
Benutzung eines anderen Brennmaterials oder auf andere Weise verpflichtet und hat 
solche innerhalb der nach dem Gutachten der Gewerbe-Inspection zu bestimmenden Frist 
zu bewirken. 
6	#. Die Anlegung von Feuerzügen, welche so geführt werden, daß die Heizgase 
Kesseltheile bestreichen, die im Innern vom Dampf bespült sind (Oberzugkessel), hat der- 
artig zu erfolgen, daß ein Erglühen dieser Kesseltheile nicht zu befürchten steht, sowie daß 
die Feuerzüge eine zur Befahrung hinreichende Weite erhalten. 
10. Es ist dafür Sorge zu tragen, daß das Geräusch des ausströmenden 
Dampfes von der Straße aus nicht in einer den Verkehr störenden Weise wahrgenommen 
werden kann. 
11. Jeder feststehende Dampfkessel ist alljährlich durch einen technischen Beamten 
der Gewerbeinspection einer äußeren Revision zu unterwerfen; es ist jedoch dem pflicht- 
mäßigen Ermessen der Gewerbeinspection überlassen, die Revision nach Maßgabe der 
Gefährlichkeit und sonstigen Beschaffenheit der Anlage und der über den Grad der Sorg- 
falt in der Wartung des Kessels gemachten Wahrnehmungen öfter zu wiederholen. 
Wo das Alter des Kessels oder die Dauer und Art des Betriebes der Gewerbe- 
inspection es erforderlich erscheinen lassen, sind die Dampfkessel einer inneren Untersuchung
	        
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