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Bei einer beabsichtigten wesentlichen Veränderung einer bereits als betriebsfähig
erachteten Dampfkesselanlage sind der Anzeige nur diejenigen Beilagen beizufügen, aus
welchen die beabsichtigte Veränderung vollkommen deutlich erkannt werden kann.
&26. Die Anzeige nebst Beilagen ist, falls die Baupolizeibehörde nicht auf Grund
ortsstatutarischer Bestimmungen oder besonderer örtlicher Verhältnisse die Anlegung eines
Dampfkessels an dem gewählten Orte überhaupt beanstanden und deshalb den Antrag—
steller sofort abfällig bescheiden zu müssen glaubt, innerhalb der 88 17 und 18 ange—
gebenen Fristen der Gewerbeinspection zur Begutachtung zuzufertigen und von letzterer
zu begutachten.
Kann auf Grund des Gutachtens die Genehmigung ausgesprochen werden, so stellt die
Polizeibehörde dem Ansuchenden die hierauf bezügliche Urkunde, sowie in Verbindung mit
dieser ein von der Gewerbeinspection unterzeichnetes Exemplar der doppelt eingereichten
Beilagen wieder zu und fügt im Falle bedingungsweiser Genehmigung die Abschrift der
von der Gewerbeinspection in ihrem Gutachten erforderten Veränderungen bei.
Das zweite Exemplar der Beilagen verbleibt bei den Akten der Polizeibehörde.
&27. Nach Vollendung einer neuen oder wesentlich veränderten Dampfkesselanlage
ist Anzeige an die Polizeibehörde zu erstatten. Die Ertheilung der Betriebserlaubniß
hängt von dem Ergebnisse der in Folge dieser Anzeige (welche behufs größerer Be-
schleunigung von dem Besitzer rc. des Kessels gleichzeitig auch der Gewerbeinspection ge-
macht werden kann) von dem technischen Beamten in Gemäßheit des § 24 Absatz 3 der
Gewerbeordnung vorzunehmenden Untersuchung (Revision) ab.
Bei dieser ist festzustellen, ob die Anlage in jeder Beziehung den Bestimmungen der
ertheilten Genehmigung entspricht, anzugeben, welche Abänderungen etwa anzubringen
sind, und nach Befinden, in welchen Fristen dies zu geschehen hat, sowie zu bestimmen,
ob der sofortigen Ingangsetzung der Anlage ein Bedenken entgegensteht, oder nicht, und
ersteren Falles, ob eine Nachrevision erforderlich ist.
Ergiebt sich bei der Untersuchung, daß die Ausführung der Anlage der ertheilten
Genehmigung entspricht, so hat die Gewerbeinspection innerhalb der im § 18 geordneten
Frist die im § 24 Absatz 3 der Gewerbeordnung vorgeschriebene Bescheinigung (Be-
triebserlaubnißschein) auszufertigen, dem Unternehmer oder dessen Stellvertreter unter
Beifügung einer von ihr beglaubigten Abschrift des Revisionsprotokolls, sowie eines Re-
visionsbuchs zuzustellen und die Polizeibehörde, welche die Genehmigung zur Anlegung
des Dampfkessels ertheilt hat, bei Zusendung des über die vorgenommene Untersuchung
(Revision) aufgenommenen Protokolls von der erfolgten Aushändigung des Betriebs-
erlaubnißscheins in Kenntniß zu setzen.
Hat der Kesselbesitzer den Wunsch, noch vor Eingang des Betriebserlaubnißscheins