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Gewerbeinspection unter Angabe der Stelle, an welcher der Betrieb stattfinden soll, An—
zeige zu erstatten.
33. Alle Polizeiorgane sind berechtigt, sich davon, ob bei der Benutzung beweglicher
Kessel den Bestimmungen über die Betriebserlaubniß und den feuerpolizeilichen Vor-
schriften dieser Verordnung Genüge geschehe, zu unterrichten und zu diesem Behufe auch
die Vorzeigung der Genehmigungsurkunde und des Revisionsbuchs zu verlangen.
Bei wahrgenommenen Zuwiderhandlungen ist sofort der Polizeibehörde zur weiteren
Verfügung Anzeige zu erstatten.
l#34. Bewegliche Kessel, welche zu dauernder Benutzung an einem Betriebsort auf-
gestellt werden, unterliegen den für feststehende Dampfkessel getroffenen Bestimmungen
dieser Verordnung.
35. Für bewegliche Kessel, welche nebenbei oder ausschließlich zur Fortbringung
von Lasten auf öffentlichen Straßen und Wegen oder zum Einwalzen von Straßenbau-
material dienen sollen (Straßenlokomobilen, Straßenlokomotiven, Dampfwalzen), gelten
neben den Vorschriften der gegenwärtigen Verordnung die Bestimmungen der Ver-
ordnung vom gleichen Tage, betreffend den Verkehr der Straßenlokomotiven auf öffent-
lichen Wegen.
D. Jür Lokomotiven insbesondere.
ms36. Für Lokomotivkessel, welche den Bestimmungen im § 23 der Bekanntmachung
vom 5. August 1890 nicht unterliegen, gelten die für bewegliche Kessel getroffenen Be-
stimmungen gegenwärtiger Verordnung.
E. Für Schiffcdampfkessel insbesondere.
* 37. Bei Kesseln, welche dauernd mit Elbfahrzeugen verbunden sind, die den Be-
stimmungen der Verordnungen der Ministerien des Innern und der Finanzen vom
2. Januar 1864 (G.= u. V.-Bl. S. 2) und vom 21. Juli 1871 (G.= u. V.-Bl. S. 178)
unterliegen, ist, sofern der Heimathshafen des Schiffes oder in Ermangelung eines solchen
der Wohnsitz des Schiffseigners sich in Sachsen befindet, die zuständige Polizeibehörde
das Elbstromamt zu Dresden. Alle bei demselben eingehenden Anzeigen, welche eine
Begutachtung, Besichtigung, Prüfung oder Revision nöthig machen, sind von ihm der
Gewerbeinspection daselbst zuzustellen.
Die technische Untersuchung (Revision) eines Schiffsdampfkessels, welche nach Maß-
gabe des § 24 Absatz 3 der Gewerbeordnung vor der Inbetriebnahme des Kessels aus-
zuführen ist, kann in dem Heimathshafen des Schiffes oder auch an dem Orte vor-
genommen werden, an welchem der Kessel in das Schiff eingebaut oder mit demselben