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Nr. 58. Verordnung,
die Aufhebung der Verordnung vom 3. Mai 1850 über das Verfahren
bei der polizeilichen Beaufsichtigung der zu militärischen Zwecken bestimmten
Dampfkessel betreffend;
vom 5. September 1890.
Di- Verordnung vom 3. Mai 1850, das Verfahren bei der polizeilichen Beaufsich-
tigung der zu militärischen Zwecken bestimmten Dampfkessel betreffend (G.= u. V.-Bl.
S. 95), wird aufgehoben.
Dresden, den 5. September 1890.
Die Ministerien des Kriegs und des Innern.
Graf v. Fabrice. v. Nostitz-Wallwitz.
Kreher.
Nr. 59. Verordnung,
die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung der Eisenbahnstrecke
zwischen den Haltestellen Böhla und Frauenhain der Bahnlinie Dresden-
Elsterwerda betreffend;
vom 6. September 1890.
In Interesse der Sicherheit und Ordnung des Betriebes an der Eisenbahnlinie Dresden-
Elsterwerda innerhalb der zwischen den Haltestellen Böhla und Frauenhain gelegenen
Strecke macht sich die Herstellung von Schneeschutzanlagen daselbst erforderlich.
Da die wegen Abtretung des hierzu nöthigen Areals gepflogenen Verhandlungen
nicht allenthalben zu einem Ergebniß geführt haben, so wird mit Allerhöchster Geneh-
migung von dem Ministerium des Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expro-
priation von Grundeigenthum für Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom
21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120) andurch verordnet, wie folgt:
§ 1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Plaus auf