Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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Nr. 58. Verordnung, 
die Aufhebung der Verordnung vom 3. Mai 1850 über das Verfahren 
bei der polizeilichen Beaufsichtigung der zu militärischen Zwecken bestimmten 
Dampfkessel betreffend; 
vom 5. September 1890. 
Di- Verordnung vom 3. Mai 1850, das Verfahren bei der polizeilichen Beaufsich- 
tigung der zu militärischen Zwecken bestimmten Dampfkessel betreffend (G.= u. V.-Bl. 
S. 95), wird aufgehoben. 
Dresden, den 5. September 1890. 
Die Ministerien des Kriegs und des Innern. 
Graf v. Fabrice. v. Nostitz-Wallwitz. 
Kreher. 
  
Nr. 59. Verordnung, 
die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung der Eisenbahnstrecke 
zwischen den Haltestellen Böhla und Frauenhain der Bahnlinie Dresden- 
Elsterwerda betreffend; 
vom 6. September 1890. 
In Interesse der Sicherheit und Ordnung des Betriebes an der Eisenbahnlinie Dresden- 
Elsterwerda innerhalb der zwischen den Haltestellen Böhla und Frauenhain gelegenen 
Strecke macht sich die Herstellung von Schneeschutzanlagen daselbst erforderlich. 
Da die wegen Abtretung des hierzu nöthigen Areals gepflogenen Verhandlungen 
nicht allenthalben zu einem Ergebniß geführt haben, so wird mit Allerhöchster Geneh- 
migung von dem Ministerium des Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expro- 
priation von Grundeigenthum für Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 
21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120) andurch verordnet, wie folgt: 
§ 1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855 
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Plaus auf
	        
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