Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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praktischen Vorbereitung für das höhere Schulamt erst durch das Bestehen der in § 39, 
beziehungsweise, was die pädagogische Prüfungsordnung anlangt, § 22 geordneten Er- 
gänzungsprüfung eröffnet werde. Eine Erklärung über das Bestehen oder Nichtbestehen 
der Prüfung ist dabei zu unterlassen. 
3.Kandidaten, welche ein bedingtes Lehrer= oder Oberlehrerzeugniß bereits erworben 
und das Probejahr noch nicht angetreten haben, können zum Antritt des Probejahres, 
unbeschadet ihrer Verpflichtung zur Ablegung einer Ergänzungsprüfung, noch bis zum 
1. April 1891 zugelassen werden. 
Dresden, am 9. Oktober 1890. 
Ministerium des Cultus und offentlichen Unterrichts. 
v. Gerber. 
Fiedler. 
Nr. 63. Verordnung, 
die Vertauschung des Prädikates „Unterförster“ mit dem Dienstprädikate 
„Förster“ betreffend; 
vom 10. Oktober 1890. 
Mit Genehmigung Sr. Majestät des Königs hat das Finanz-Ministerium beschlossen, 
den Forsthilfsbeamten von blos praktischer Ausbildung statt des bisherigen Prädikates 
„Unterförster“ das Dienstprädikat 
„Förster“ 
beizulegen und werden die Bestimmungen der Verordnung vom 14. November 1864 
(G.= u. V.-Bl. S. 368) hierdurch aufgehoben. 
Dresden, am 10. Oktober 1890. 
Finanz-Ministerium. 
v. Thümmel. 
Krause.
	        
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