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Nr. 64. Verordnung,
die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung einer normalspurigen
Eisenbahn von Schönberg nach Hirschberg betreffend;
vom 13. Oktober 1890.
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der in der ständischen Schrift vom
26. März 1890 ertheilten Ermächtigung wird von dem Ministerium des Innern behufs
Erbauung einer normalspurigen Eisenbahn von Schönberg nach Hirschberg andurch
verordnet, wie folgt:
&1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu
Erbauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur
Grenze zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (G.= u.
V.-Bl. S. 371 flg.) und beziehentlich soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen
Abänderungen erlitten hat, die einschlagenden späteren Vorschriften leiden auch Anwendung
auf den Bau der obengedachten Bahn nebst Anschlußgleisen.
# 2. Hinsichtlich des bei der Abtretung von Grundeigenthum für diese Eisenbahn
zu beobachtenden Verfahrens ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen,
welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl.
S. 374), sowie beziehentlich in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Ver-
ordnungen enthalten sind.
83. Die Vorschriften gegenwärtiger mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung treten
sofort mit deren Publikation in Wirksamkeit.
84. Bei dem Baue der gedachten Eisenbahn werden nach Maßgabe der genehmigten
Detailpläne die Fluren von
Schönberg,
Kornbach
und
Mühltroff
betroffen.
Dresden, den 13. Oktober 1890.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Löhr.