Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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II. Im Besonderen. 
§2. 
Zu § 1 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes. 
Das Statut über Errichtung eines Gewerbegerichts ist für den Bezirk einer Stadt- 
gemeinde, in welcher die Revidirte Städteordnung eingeführt ist, von dem Stadtrathe 
und den Stadtverordneten, für den Bezirk einer Stadtgemeinde, welche die Städteordnung 
für mittlere und kleine Städte angenommen hat, von dem Stadtgemeinderathe, für den 
Bezirk einer Landgemeinde von dem Gemeinderathe und für den Bezirk eines Bezirks- 
verbandes als weiteren Kommunalverbandes von der in § 3 des Gesetzes vom 21. April 
1873, die Bildung von Bezirksverbänden und deren Vertretung betreffend, geordneten 
Bezirksversammlung zu beschließen. 
83. 
Zu § 11 Absatz 2, § 16 und § 18 Absatz 1 des Gesetzes. 
Unter Magistrat ist in den Städten, in welchen die Revidirte Städteordnung gilt, 
der Stadtrath und in den Städten, für welche die Städteordnung für mittlere und 
kleine Städte eingeführt ist, der Stadtgemeinderath zu verstehen. 
Als Gemeindevertretung in Landgemeinden hat der Gemeinderath 
und als Vertretung des weiteren Kommunalverbandes (Bezirksverbandes) die 
Bezirksversammlung zu gelten. 
84. 
Zu § 73 des Gesetzes. 
Unter Ortspolizeibehörde ist in den Städten, in welchen die Revidirte Städte— 
ordnung eingeführt ist, der Stadtrath, im Uebrigen aber die Amtshauptmann— 
schaft zu verstehen. Insofern jedoch den Bürgermeistern der Städte, welche die Städte— 
ordnung für mittlere und kleine Städte angenommen haben, und den Gemeindevorständen 
die Vollstreckungsbefugniß in den zu ihrem Geschäftsbereiche gehörigen Verwaltungssachen 
gemäß § 11 des Landesgesetzes, die Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen in Ver- 
waltungssachen betreffend, vom 7. März 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 84) übertragen worden 
ist, haben diese Organe die der Ortspolizeibehörde zugewiesenen Geschäfte zu besorgen. 
9#5. 
Zu § 15 des Gesetzes. 
Wegen etwaiger Beauftragung anderer staatlicher Organe, als der Gemeindevorsteher
	        
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