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oder das Polizeiamt zu Leipzig um Auskunftsertheilung anzugehen. Die Anfrage erfolgt
kostenfrei.
&12. Das über die Beglaubigung aufgenommene Protokoll ist dem Anerkennenden,
sowie, wenn im Falle des § 2 Absatz 2 des Gesetzes der richterliche Beamte die Beur-
kundung nicht selbst vornimmt, diesem, außerdem dem zugezogenen Dolmetscher vorzu-
lesen oder zur Durchsicht vorzulegen und hat die Bemerkung zu enthalten, daß die Vor-
lesung oder Durchsicht, sowie die Genehmigung des Niedergeschriebenen seiten der Be-
theiligten erfolgt sei.
Daß das Protokoll den zur Feststellung der Identität des Anerkennenden und den
zur Feststellung der Identität und Glaubwürdigkeit der Rekognitionszeugen zugezogenen
Personen vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt werde, ist nicht erforderlich.
Die in das Protokoll aufgenommene Bemerkung: „Vorgelesen und genehmigt“ oder
„Durchgesehen und genehmigt“ enthält die Bestätigung des Erfolgs in Betreff aller
Personen, denen das Protokoll nach Absatz 1 vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen
war.
* 13. Die in § 11 des Gesetzes vorgeschriebene Nachricht zu den Akten erfolgt durch
Eintragung in ein Register. Dasselbe führt die Bezeichnung Beglaubigungsregister und
hat zu enthalten:
1. die fortlaufende, mit jedem Kalenderjahre von Neuem mit 1 beginnende Nummer
des Geschäfts;
2. die Angabe des Tages, an welchem die Beglaubigung vorgenommen worden ist;
3. die Bezeichnung des Anerkennenden nach Namen, Stand und Wohnsitz;
4. die Angabe
ob der Anerkennende dem beurkundenden Beamten persönlich bekannt ge-
wesen ist,
in den in § 4 des Gesetzes unter Nr. 2 und 4 gedachten Fällen die Bezeich-
nung der Personen, durch welche die Identität des Anerkennenden festgestellt ist,
nach Namen, Stand, amtlicher Eigenschaft und Wohnsitz,
im Falle des § 5 des Gesetzes
die Angabe, ob die Legitimation durch Paß oder Paßkarte erfolgt ist,
die Bezeichnung der Behörde, von welcher der Paß oder die Paßkarte
ausgestellt ist,
Jahr und Tag der Ausstellung,
die auf dem Paß oder der Paßkarte angegebene laufende Nummer des
von den Behörden über die Ausstellung von Reiseurkunden zu führenden
Verzeichnisses;
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