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Die Vorschrift in § 14 Absatz 2 gegenwärtiger Verordnung findet auf den beur—
kundenden Notar entsprechende Anwendung.
In dem in § 4 unter Nr. 3 des Gesetzes gedachten Falle ist der zweite Notar nach
Namen und Wohnsitz zu bezeichnen.
§20. Neben der Eintragung in das Beglaubigungsregister bedarf es keiner weiteren
Nachricht über bewirkte Beglaubigungen zu den Akten des Notars, insbesondere keines
Eintrags in das in der Ausführungsverordnung zur Notariatsordnung vom 3. Juni 1859
(G.= u. V.-Bl. S. 221) §9 unter c gedachte Repertorium und in das ebendaselbst
unter d erwähnte alphabetische Verzeichniß.
Entwürfe zu Zeugnissen, mittelst deren die notarielle Beglaubigung erfolgt, ist der
Notar zu den von ihm zu haltenden Akten zu nehmen nicht verpflichtet.
. Daß dem bei der Beglaubigung mitwirkenden zweiten Notar die Ausübung
der Notariatspraxis in dem vollen durch die Notariatsordnung vom 3. Juni 1859
bestimmten Umfange zustehe, ist nicht erforderlich.
C. Schlußbestimmungen.
& 22. Das Gesetz vom 4. November 1890 tritt am
15. Dezember 1890
in Kraft.
Die Vorschriften, welche die Beglaubigung von Privaturkunden durch andere, als
die in den §§ 2, 3, 13 des Gesetzes bezeichneten Behörden oder Beamte zulassen und
das dabei zu beobachtende Verfahren regeln, bleiben unberührt.
Dresden, am 5. November 1890.
Ministerium der Justiz.
Schurig.
Gäßner.