Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

— 171 — 
Die Vorschrift in § 14 Absatz 2 gegenwärtiger Verordnung findet auf den beur— 
kundenden Notar entsprechende Anwendung. 
In dem in § 4 unter Nr. 3 des Gesetzes gedachten Falle ist der zweite Notar nach 
Namen und Wohnsitz zu bezeichnen. 
§20. Neben der Eintragung in das Beglaubigungsregister bedarf es keiner weiteren 
Nachricht über bewirkte Beglaubigungen zu den Akten des Notars, insbesondere keines 
Eintrags in das in der Ausführungsverordnung zur Notariatsordnung vom 3. Juni 1859 
(G.= u. V.-Bl. S. 221) §9 unter c gedachte Repertorium und in das ebendaselbst 
unter d erwähnte alphabetische Verzeichniß. 
Entwürfe zu Zeugnissen, mittelst deren die notarielle Beglaubigung erfolgt, ist der 
Notar zu den von ihm zu haltenden Akten zu nehmen nicht verpflichtet. 
. Daß dem bei der Beglaubigung mitwirkenden zweiten Notar die Ausübung 
der Notariatspraxis in dem vollen durch die Notariatsordnung vom 3. Juni 1859 
bestimmten Umfange zustehe, ist nicht erforderlich. 
C. Schlußbestimmungen. 
& 22. Das Gesetz vom 4. November 1890 tritt am 
15. Dezember 1890 
in Kraft. 
Die Vorschriften, welche die Beglaubigung von Privaturkunden durch andere, als 
die in den §§ 2, 3, 13 des Gesetzes bezeichneten Behörden oder Beamte zulassen und 
das dabei zu beobachtende Verfahren regeln, bleiben unberührt. 
Dresden, am 5. November 1890. 
Ministerium der Justiz. 
Schurig. 
Gäßner.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.