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Betrifft das Protokoll oder die Beglaubigungsbemerkung mehr als
eine Person, von jeder weiteren Person
zusammen jedoch nicht mehr als
Anmerkung.
Wird dem Anerkennungsprotokolle ein Zeugniß beigefügt, so
ist außerdem die Gebühr nach Nr. 23 oder Nr. 62 zu erheben.
Für die Aufnahme eines Vertrage oder soustigen Rechtsgeschäfts zu
Protokoll
. Für die gerichtliche Belehrung einer Ehef rau im Falle des 1650
des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Für die gerichtliche Bestätigung einer Schenkung
. Für die auf Antrag erfolgte Ausfertigung einer Urkunde
. Für die Verfügung zur Benachrichtigung von einer bei Gericht er—
klärten Kündigung eines Vertrags oder einer Forderung oder von
einer anderen bei Gericht abgegebenen Willenserklärung
Für die in den Sachakten unentbehrliche Registrirung von Vorkomm-
nissen auf Grund anderer Akten, des Grund= und Hypothekenbuchs,
eines Registers oder sonstiger im Gerichtsgewahrsam befindlicher
Nachweise . . ..
Für die Entscheidung auf einen Autrag, wenn auf denselben eine
andere gebührenpflichtige Amtshandlung nicht stattfindet, insbeson—
dere für die den Antrag auf eine gebührenpflichtige Amtshandlung
ablehnende Entscheidung, soweit dafür nicht besondere Ansätze vor—
geschrieben sind, einschließlich der schriftlichen oder mündlichen Be—
nachrichtigung des Antragstellers
Bedarf die Entscheidung einer eingehenden Begründung, uusbesondere
durch Bezugnahme auf Vorkommnisse, welche aus anderen Sach-
akten oder sonstigen im Gerichtsgewahrsam befindlichen Nachweisen
erhellen, kann die Gebühr erhöht werden bis auf
Anmerkungen.
1. Für die ablehnende Entscheidung über einen Antrag wird eine
Gebühr nicht erhoben, wenn der Ablehnungsgrund bei einer
früheren Entscheidung, mittelst deren ein gleicher Antrag aus
anderen Gründen abgelehnt worden, bereits vorlag und un-
berücksichtigt geblieben ist.
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