Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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Betrifft das Protokoll oder die Beglaubigungsbemerkung mehr als 
eine Person, von jeder weiteren Person 
zusammen jedoch nicht mehr als 
Anmerkung. 
Wird dem Anerkennungsprotokolle ein Zeugniß beigefügt, so 
ist außerdem die Gebühr nach Nr. 23 oder Nr. 62 zu erheben. 
Für die Aufnahme eines Vertrage oder soustigen Rechtsgeschäfts zu 
Protokoll 
. Für die gerichtliche Belehrung einer Ehef rau im Falle des 1650 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
Für die gerichtliche Bestätigung einer Schenkung 
. Für die auf Antrag erfolgte Ausfertigung einer Urkunde 
. Für die Verfügung zur Benachrichtigung von einer bei Gericht er— 
klärten Kündigung eines Vertrags oder einer Forderung oder von 
einer anderen bei Gericht abgegebenen Willenserklärung 
Für die in den Sachakten unentbehrliche Registrirung von Vorkomm- 
nissen auf Grund anderer Akten, des Grund= und Hypothekenbuchs, 
eines Registers oder sonstiger im Gerichtsgewahrsam befindlicher 
Nachweise . . .. 
Für die Entscheidung auf einen Autrag, wenn auf denselben eine 
andere gebührenpflichtige Amtshandlung nicht stattfindet, insbeson— 
dere für die den Antrag auf eine gebührenpflichtige Amtshandlung 
ablehnende Entscheidung, soweit dafür nicht besondere Ansätze vor— 
geschrieben sind, einschließlich der schriftlichen oder mündlichen Be— 
nachrichtigung des Antragstellers 
Bedarf die Entscheidung einer eingehenden Begründung, uusbesondere 
durch Bezugnahme auf Vorkommnisse, welche aus anderen Sach- 
akten oder sonstigen im Gerichtsgewahrsam befindlichen Nachweisen 
erhellen, kann die Gebühr erhöht werden bis auf 
Anmerkungen. 
1. Für die ablehnende Entscheidung über einen Antrag wird eine 
Gebühr nicht erhoben, wenn der Ablehnungsgrund bei einer 
früheren Entscheidung, mittelst deren ein gleicher Antrag aus 
anderen Gründen abgelehnt worden, bereits vorlag und un- 
berücksichtigt geblieben ist. 
50 4. 
5.4. 
2.504. 
1—10.. 
2—50.7. 
1—5.4. 
1—5.4. 
504—2.. 
1 — 10·4. 
20.4.
	        
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