Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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für jedes Kalenderjahr der Niederlegung vom Hundert des 
Werthes 104, mindestens « 
c)vonUrkundenemschlteßltchderauf den Namen lautenden 
Schuldscheine, für jedes Kalenderjahr der Niederlegung für 
jedes Stück 20 K, mindestens . . 
Ist die Niederlegung aus Anlaß einer Vermögensverwaltung für 
einen Bevormundeten oder einer Erbtheilung, welche wegen Be- 
theiligung Bevormundeter gerichtlich geschehen muß, erfolgt, so 
kommt die Hälfte vorstehender Sätze zur Erhebung. 
Die Annahme, Verwahrung und etwaige Rückzahlung eines Kosten- 
vorschusses erfolgt gebührenfrei. 
Anmerkungen. 
1. Von Werthpapieren, die auf den Inhaber gestellt sind, wird 
die Gebühr nach dem Nennwerthe berechnet. Lauten solche 
Werthpapiere ausschließlich auf ausländische Währung, so 
wird die Gebühr nach dem Courswerthe am Tage der Nieder- 
legung berechnet, welcher, sofern er von den Betheiligten nicht 
nachgewiesen wird, auf Kosten der letzteren von der Kassen- 
verwaltung zu ermitteln ist. Der Werth hinterlegter Kost- 
barkeiten wird von der Kassenverwaltung nach Ermessen fest- 
gestellt, wenn die Betheiligten nicht Würderung durch Sach- 
verständige beantragen. 
2. Jedes angefangene Kalenderjahr, in welchem die Niederlegung 
stattgefunden hat, wird bei Berechnung der Gebühr für ein 
ganzes Jahr gerechnet. Sind im Laufe des Jahres mehrere 
Einlieferungen erfolgt, so ist die Gebühr von den Gesammt- 
beträgen zu erheben. 
3. Die Niederlegungsgebühr umfaßt zugleich die Gebühr für die 
Beurkundung der Niederlegung und für die Ertheilung von 
Quittung darüber. 
4. Wird ein hinterlegter Gegenstand auf kurze Zeit ausgefolgt 
und wird innerhalb der gestellten Frist derselbe Gegenstand 
oder an dessen Stelle ein anderer hinterlegt, so ist der neu 
eingehende Gegenstand nur insoweit in Rechnung zu bringen, 
als sein Werth den des ausgefolgten Gegenstandes übersteigt. 
5. Zinsleisten, Zins= oder Gewinnantheilscheine, welche mit dem 
dazu gehörigen Kapitalscheine niedergelegt worden und wieder 
204, 
50 4
	        
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