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für jedes Kalenderjahr der Niederlegung vom Hundert des
Werthes 104, mindestens «
c)vonUrkundenemschlteßltchderauf den Namen lautenden
Schuldscheine, für jedes Kalenderjahr der Niederlegung für
jedes Stück 20 K, mindestens . .
Ist die Niederlegung aus Anlaß einer Vermögensverwaltung für
einen Bevormundeten oder einer Erbtheilung, welche wegen Be-
theiligung Bevormundeter gerichtlich geschehen muß, erfolgt, so
kommt die Hälfte vorstehender Sätze zur Erhebung.
Die Annahme, Verwahrung und etwaige Rückzahlung eines Kosten-
vorschusses erfolgt gebührenfrei.
Anmerkungen.
1. Von Werthpapieren, die auf den Inhaber gestellt sind, wird
die Gebühr nach dem Nennwerthe berechnet. Lauten solche
Werthpapiere ausschließlich auf ausländische Währung, so
wird die Gebühr nach dem Courswerthe am Tage der Nieder-
legung berechnet, welcher, sofern er von den Betheiligten nicht
nachgewiesen wird, auf Kosten der letzteren von der Kassen-
verwaltung zu ermitteln ist. Der Werth hinterlegter Kost-
barkeiten wird von der Kassenverwaltung nach Ermessen fest-
gestellt, wenn die Betheiligten nicht Würderung durch Sach-
verständige beantragen.
2. Jedes angefangene Kalenderjahr, in welchem die Niederlegung
stattgefunden hat, wird bei Berechnung der Gebühr für ein
ganzes Jahr gerechnet. Sind im Laufe des Jahres mehrere
Einlieferungen erfolgt, so ist die Gebühr von den Gesammt-
beträgen zu erheben.
3. Die Niederlegungsgebühr umfaßt zugleich die Gebühr für die
Beurkundung der Niederlegung und für die Ertheilung von
Quittung darüber.
4. Wird ein hinterlegter Gegenstand auf kurze Zeit ausgefolgt
und wird innerhalb der gestellten Frist derselbe Gegenstand
oder an dessen Stelle ein anderer hinterlegt, so ist der neu
eingehende Gegenstand nur insoweit in Rechnung zu bringen,
als sein Werth den des ausgefolgten Gegenstandes übersteigt.
5. Zinsleisten, Zins= oder Gewinnantheilscheine, welche mit dem
dazu gehörigen Kapitalscheine niedergelegt worden und wieder
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