— 183 —
Anmerkung.
Die Erstreckung des auf eine Beschwerde zu erstattenden Be-
richts auf Darlegungen, welche zur Beurtheilung der zur Be-
schwerde gezogenen Amtshandlung oder in Bezug auf die zur
Begründung der Beschwerde behaupteten Thatsachen nöthig er-
scheinen, ist von der höheren Behörde bei Bestimmung der Ge-
bühr für die Entscheidung über die Beschwerde zu berücksichtigen.
28. Für den Bericht an eine höhere Behörde mittelst desen trforderte
Akten eingesendet werden
29. Für die Benachrichtigung eines Vetheiiien vom irb
Berichtsabgang
30. Für die Entscheidung über eine in nichsstreiigen Rechtssachen er-
hobene Beschwerde oder über ein einberichtetes Gesuch
Im Fall der Beschwerdeführung werden die Gebühren bei Nr. 27,
28, 29, 30 nicht erhoben, wenn die Beschwerde ihrem vollen Um-
fange nach für begründet erachtet worden ist. Bezog sich die Be-
schwerde nur auf den Kostenansatz, so kann nach Ermessen des über
die Beschwerde entscheidenden Gerichts von Erhebung der Ge-
bühren auch dann abgesehen werden, wenn die Beschwerde nur
theilweise für beachtlich erklärt wird.
Anmerkung.
Die Bestimmung in der Anmerkung 2 zu Nr. 10 des Tarifs
kommt entsprechend zur Anwendung.
31. Für die Erledigung der Angelegenheiten, welche
a) nach dem Gesetze vom 5. März 1879, betreffend eine Ab-
änderung des Gesetzes über Ablösungen und Gemeinheits-
theilungen vom 17. März 1832 (G.= u. V.-Bl. von 1879
S. 73 flg.),
b) nach dem Gesetze vom 10. März 1879, betreffend das Ver-
fahren in Forst= und Feldrügesachen (G.= u. V.-Bl. S. 89 flg.),
C) nach der Verordnung vom 8. September 1879, betreffend die
Elbzollgerichte (G.= u. V.-Bl. S. 332 flg.), verbunden mit
der Verordnung vom 11. September 1863, betreffend die
Competenz der Elbstromgerichte (G.= u. V.-Bl. S. 722 flg.)
zu behandeln sind, sowie
1890.
1.4.
1.
3—50 7.
30