— 184 —
(1) für Vollstreckungshandlungen wegen Geldleistungen in Ver—
waltungssachen (Gesetz vom 7. März 1879, G.= u. V.-Bl.
S. 8 4), wenn und soweit diese Handlungen nicht durch die
Vollstreckungsbeamten der Verwaltungsbehörden vorgenom-
men werden,
sind Kosten nach dem Deutschen Gerichtskostengesetz und nach der
Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher zu erheben.
Abschnitt II.
Tarifsätze, welche in besonderen Gattungen von Rechtsangelegenheiten, und zwar,
soweit nicht für einzelne Geschäfte Gesammtgebühren geordnet sind, neben den
in Abschnitt I bestimmten zur Anwendung kommen.
Grund- und Hypothekensachen.
32. Für die Anlegung eines Grundbuchsfoliums für eine unbewegliche
Sache . 3— 10.%
umfaßt das Grundstück für welch es das Folium angelegt wird, mehr
als eine Flurbuchsparzelle, von jeder weiteren Parzelle noch 50 4,
jedoch zusammen nicht mehr as .. 20..
33. Für die Anlegung eines besonderen Foliums für eine Verechtigung,
ingleichen für die Hinzuschreibung einer Berechtigung auf einem
bereits bestehenden Folium, wenn die Berechtigung noch kein be—
sonderes Folium erhalten hatte 3—50 7.
34. Für die Abschreibung eines Grundstücks oder einer Verechtigung,
ingleichen
für die Hinzuschreibung eines Grundstücks oder einer Berechtigung,
welche bereits auf einem Grundbuchsfolium eingetragen war, auf
dem Folium eines anderen dem nämlichen Eigenthümer gehören-
den Grundstücks 2—5,
erstreckt sich die abschreibung oder Hinzuschreibung eines Gmnd-
stücks auf mehr als eine Parzelle, von jeder weiteren Parzelle noch
50 &, jedoch zusammen nicht mehr as 10..
Für Einträge, welche bei Grundstückszusammenlegungen auf einem
Folium zu bewirken sind, zusammen 2•.4,